Zur Bericht „Wanderparkplatz Hohe Asten in der Gemeinde Flintsbach“ (Lokalteil):
Bürgermeister Stefan Lederwascher spricht von Unfairness mit Blick auf die Leistung der Gemeinde zum Betrieb des Parkplatzes. Hierzu sei erwähnt, dass die Eigentümergemeinschaft nicht nur die notwendigen technischen Voraussetzungen wie das Aufstellen der Automaten, die Stromkabelverlegung und so weiter geschaffen hat, sondern auch mit 50 Prozent an den Anschaffungskosten beteiligt gewesen war.
Wichtig ist auch zu wissen, dass von den Parkflächen mit circa 100 Stellplätzen sich nur etwa ein Zehntel im gemeindlichen Besitz befindet, die Gemeinde aber an den Einnahmen ebenfalls mit 50 Prozent beteiligt gewesen wäre.
Der Grund für die Parkplatzsperrung und das Nicht-Zustandekommen eines Vertrages war im Schreiben der Gemeinde vom 18. Februar der Satz, „die Vertragspartner erteilen bereits hiermit unwiderruflich die nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erforderliche Zustimmung zur Widmung der im Lageplan ausgewiesenen Fläche als Parkplatz“. Die Bedeutung einer Widmung steht im Artikel 6 ausführlich beschrieben. Im gesamten Artikel 6 ist keine Stelle zu finden, die den Begriff erforderliche oder unwiderrufliche Widmung aufzeigt.
Nach Auskunft von Gemeinden, die seit Jahren Parkplätze mit Automaten problemlos betreiben, ist eine Widmung nicht zwingend erforderlich. Bisher wurde der Parkplatz (circa 25 Jahre) ohne Widmung betrieben. Wichtig ist auch zu wissen, eine Widmung ist nicht vertragsgebunden. Das heißt, wenn die Gemeinde nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit einer Verlängerung nicht mehr zustimmt, könnten die Eigentümer über ihre eigenen Flächen nicht mehr verfügen. Ein Aufhebungsverfahren der Widmung kann sich erfahrungsgemäß schwierig gestalten und sich entsprechend hinziehen. Das gleicht einer Enteignung.
Karl Maier
Flintsbach