Stephanskirchen – Als 15-Jährige ist die Angeklagte, die sich wegen Diebstahls vor dem Jugendschöffengericht Rosenheim zu verantworten hatte, 2016 aus Rumänien nach Oberbayern gekommen und besuchte hier die Schule. Noch als Schülerin wurde sie schwanger und brachte ihr erstes Kind zur Welt. Ein zweites Kind folgte. Noch bevor das dritte Kind zur Welt kam, setzte sich der Vater nach Rumänien ab. Vor Gericht erschien sie mit dem fünf Monate alten Baby.
Markenkleidung und Parfüm entwendet
Als sie im Dezember 2020 im Müllermarkt in Rosenheim beim Stehlen erwischt wurde, verordnete der Vorsitzende Richter einen Freizeit-Arrest – mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall eine schärfere Strafe droht. Dennoch hat sie, so die Anklage, im April 2022 erneut gestohlen. Zunächst hat sie Markenbekleidung in einem gehobenen Bekleidungshaus geklaut und diese im Kinderwagen verstaut. Niemand hatte die Frau erwischt und sie ging ins nächste Warenhaus, wo sie Parfüms von den Diebstahlschutz-Etiketten befreite und diese ebenfalls im Kinderwagen versteckte. Die Kaufhausdetektivin hatte sie dabei beobachtet und beide Diebstähle aufgedeckt.
Die 21-Jährige gestand die Taten. Weil die junge Frau noch vor ihrem 21. Geburtstag gestohlen hatte, galt sie zum Tatzeitpunkt als Heranwachsende und kam deshalb erneut vor das Jugendgericht unter dem Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe des Landratsamtes – die Angeklagte lebt in Stephanskirchen – beschrieb das Schicksal eines „benutzten Mädchens“, das ihrem damaligen Lebenspartner ausgeliefert war. Ihr ehemaliger Partner habe sie mit drei Kleinkindern zurückgelassen. Freilich sei sie nun zum zweiten Mal beim Stehlen erwischt worden. Ohne Chance auf eine erfolgreiche persönliche Entwicklung und selbst noch als Kind in die Mutterrolle gedrängt, seien Reifeverzögerungen jedoch unumgänglich.
Der Vertreter empfahl noch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Sie versorge die Kinder tadellos und nutze auf seine Anregung hin auch die Hilfe des Jugendamtes. Die junge Frau könne mit ihren drei Kindern keine Arreststrafe antreten. Die Unterstützung ihrer Verwandten sei sehr eingeschränkt. Nachdem sie inzwischen über 21 Jahre alt ist, gebe es die Hilfen der Jugendbehörde nur mit eigenem Kostenaufwand. Das könne sie ebenfalls nicht leisten. Förderung sei lediglich über die Arbeitsagentur denkbar.
Der Staatsanwalt beklagte insbesondere, dass die Frau in Begleitung ihrer Kinder gestohlen hat. Die Durchführung sei nahezu professionell gewesen. Der Staatsanwalt hielt eine Jugendstrafe für sinnvoll und beantragte einen vierwöchigen Dauerarrest mit einer Geldbuße.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Raphael Botor, verdeutlichte, dass es sich nicht um einen „Diebstahl-Unterricht“ gehandelt habe. Seine Mandantin sei wegen der Umstände gezwungen gewesen, immer mit allen Kindern aus dem Haus zu gehen. Diese junge Frau sei als „Legehenne“ benutzt worden, erklärte Botor. Allein die Geschwindigkeit, mit der sie Deutsch gelernt habe, deute auf ein Entwicklungspotenzial hin.
Strafe auf
Bewährung
Wegen der Vorahnungen erkannte das Jugendschöffengericht schädliche Neigungen bei der Angeklagten. Es stellte eine Bestrafung nach Paragraf 27 Jugendstrafrecht zurück und setzte das Urteil zur zweijährigen Bewährung aus. Zudem muss die Angeklagte 40 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Deutlich machte Richter Kuchenbaur die Folgen einer weiteren Straftat: „Wenn sie noch einmal straffällig werden würden, so müssten ihre Kinder für lange Zeit ohne ihre Mutter aufwachsen.“