Schnaitsee – Die Anträge von zwei Landwirten aus Waltlham auf Teilbefreiung von Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Wasserversorgung für die landwirtschaftlichen Stallgebäude bedeutete Neuland für den Gemeinderat. Die Landwirte wünschen, die Wasserversorgung für die Stallgebäude in Eigenregie zu organisieren, dazu soll jeweils auf der Hofstelle eine Grundwasserbrunnenanlage errichtet werden.
Wassersatzung
regelt Befreiung
Grundsätzlich ist eine solche Teilbefreiung in der gemeindlichen Wasserabgabesatzung geregelt. In der Wasserabgabesatzung steht, dass auf Antrag die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden kann, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Nachdem bisher an die Gemeinde noch kein derartiger Antrag gestellt worden war und somit auch keine rechtlichen Erfahrungen diesbezüglich vorliegen, bat man vonseiten der Gemeindeverwaltung vorab um Stellungnahme beim Sachgebiet Kommunalaufsicht im Landratsamt. Darin wird empfohlen, Anträgen dieser Art stattzugeben, sofern einschränkende Rahmenbedingungen wie Widerrufsrecht vonseiten des Wasserversorgers klar kommuniziert werden. Die Investition in einen Brunnen erfolgt auf Kosten und Risiko der Antragsteller.
Bei Genehmigung dieser Brunnen verkauft die Gemeinde weniger Wasser. Das bedeutet weniger Wasserabsatz und somit weniger Umsatz. Da die Kosten jedoch relativ fix sind und auch Anwesen mit Teilbefreiung weiterhin mittels Leitungsnetz mit Trinkwasser versorgt werden müssen, erhöht sich rechnerisch der Wasserpreis – gerade in Zeiten mit Investitionsbedarf bei der Wasserversorgung ein wichtiger Punkt. Eine dezentrale Wasserversorgung macht allerdings die aktuelle Wasserversorgung zukunftsfester.
Im Rat war man sich einig, dass es eine Beschränkung der Teilbefreiungen geben soll. In welcher Form dies zukünftig geregelt werden soll, blieb aber noch offen. Geschäftsleiter Thomas Perreiter wies im Laufe der Debatte darauf hin, dass die Beiträge zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für alle gleich bleiben. Die Gebühren für den Verbrauch entfallen aber, wenn eigenes Brauchwasser verwendet wird.
Gremium stimmt geschlossen zu
Im abschließenden Beschluss stimmte das Gremium einstimmig den Anträgen auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang zu. In den jeweiligen Bescheiden soll neben dem Widerrufsvorbehalt auch die von der Rechtsaufsicht empfohlene Nebenbestimmung vermerkt werden.