Söchtenau – Aufgrund einer Beanstandung durch die Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rosenheim muss die Gemeinde Söchtenau das Friedhofsrecht in einigen Punkten überarbeiten. Daneben sind laut Landratsamt aufgrund eines ständigen Defizites von circa 30000 Euro jährlich auch die Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren.
Neue Berechnung
ist kompliziert
Das hierzu beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen AGP stellte im Rahmen der vergangenen Gemeinderatssitzung dem Gremium sowohl die Kalkulation als auch eine mögliche Überarbeitung oder Neufassung der Satzung vor. Der Vertreter des Unternehmens erklärte, dass sich die Pflicht der Gemeinde für eine kostendeckende Kalkulation wegen der unbekannten Anzahl zu erwartender Sterbefälle schwierig gestaltet. Auch der stetig steigende Trend für Urnenbestattungen muss berücksichtigt werden, was im Verhältnis 50:50 zu Erdbestattungen umgesetzt wurde. Ebenso die Laufzeiten von 15 Jahren für ein Erdgrab und von zehn Jahren für ein Urnengrab wurden bei geschätzten durchschnittlich 23 Sterbefällen pro Jahr beachtet und mit eingerechnet. Die Gebührenkalkulation ergab im Wesentlichen, dass die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und die sonstigen Gebühren zu niedrig sind und erhöht werden müssen. Die Grabnutzungsgebühren verändern sich laut dieser Kalkulation nur geringfügig.
Laut Bestattungsgesetz besteht ein Leichenhausbenutzungszwang, da die Gemeinde bei allen Sterbefällen gewisse Pflichten zu erfüllen hat. Deshalb muss ein Leichnam für mindestens 24 Stunden in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. Die hierfür zu kalkulierende Benutzungsgebühr ist laut Kalkulationsberechnungen bisher deutlich zu niedrig und muss deshalb deutlich steigen. Zusammenfassend stellte der Vertreter des Prüfungsunternehmens dar, dass mit der vorgeschlagenen Neukalkulation für den gemeindlichen Friedhof, im Vergleich mit anderen gemeindlichen Friedhöfen, immer noch ein eher geringerer Gebührensatz gegeben ist.
Neben der neuen Gebührenordnung, bei der auch die Verwaltungs- und Unterhaltskosten berücksichtigt wurden, waren weitere notwendige Regelungen zu Bestattungsdienstleistungen mit den Unternehmen in die neue Friedhofs- und Bestattungssatzung aufzunehmen.
Neue Satzung soll
ab 1. April gelten
Da es sich bei Bestattungen um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, muss eine Aufgabenerfüllung durch einen Bestatter in einer Friedhofssatzung geregelt werden. Der Gemeinderat beschloss nach entsprechenden Beratungen mit 11:1 Stimmen die neue Friedhofsgebührensatzung sowie die Friedhofs- und Bestattungssatzung, die zum 1. April in Kraft treten.böp