Letzte Chance für einen Drogendealer

von Redaktion

Richter erkennt freiwillige Bemühungen des Täters an – Staatsanwalt legt Berufung ein

Inntal – Im März 2022 verhafteten die Drogenfahnder den 30-jährigen Türken, nachdem ihnen der von einem anderen Dealer als Kunde benannt worden war. Weil dieser seinerseits den Beamten seine „Kunden“ benannte, bewahrte ihn der „Kronzeugenparagraf 31 BtMG“ vor einer weiteren Untersuchungshaft, sodass er im April wieder auf freien Fuß kam.

Nicht ganz geklärt werden konnte, wer von den beiden wem und wie viel verkauft hatte. In jedem Fall ging es um mehrere Kauf- und Verkaufsmengen zwischen 100 und 800 Gramm Marihuana.

Negative
Tests

Der Verteidiger Rechtsanwalt Harald Baumgärtl bat um ein Rechtsgespräch, wobei er ins Feld führte, dass sein Mandant inzwischen nicht nur seine Berufsausbildung abgeschlossen und einen Anstellungsvertrag erhalten habe, sondern auch von sich aus bereits eine Therapie begonnen habe und bereits mit einem negativen Drogenscreening aufwarten könne. Weil jedoch die Staatsanwaltschaft wegen der Drogenmengen eine Bewährungsstrafe ablehnte, kam eine Verständigung nicht zustande.

Die Personen, an die der Angeklagte seine Drogen verkaufte, konnten anhand einer Kundenliste unschwer ausfindig gemacht werden. Diese bestätigten als Zeugen vom Angeklagten gekauft zu haben.

Aus der geschlossenen Therapie wurde der bereits verurteilte Haupt-Geschäftspartner des Angeklagten vorgeführt. Dieser konnte wegen diverser Erinnerungslücken nicht viel zur Aufklärung beitragen. Dr. Josef Eberl, Facharzt für Psychiatrie im Inn-Salzach-Klinikum, bestätigte, dass der Angeklagte bislang keine Therapie absolviert habe und schilderte die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des 30-Jährigen.

Dazu führte er aus, dass es zwar keinerlei Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit gebe, sich jedoch im Nachtatverhalten zeige, dass eine zwangsweise Unterbringung zur Therapie nicht unbedingt geboten sei. Diese könne, falls ausgesprochen, zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dazu sei, dass die freiwillige Therapie erfolgreich fortgesetzt werde.

Aus zeitlichen Gründen wurde das Verfahren unterbrochen und zwei Wochen später fortgesetzt.

Dabei wurde klar, dass der Angeklagte zwar einschlägig vorgeahndet war. Es hat sich dabei aber immer nur um Geldstrafen gehandelt. Im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft wurde die Menge der gehandelten Drogen betont und dass der Angeklagte bereits einschlägig vorgeahndet war. Eine Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten, so lautete deren Antrag; desgleichen befürwortete sie eine Unterbringung im Maßregelvollzug.

Dass die Staatsanwaltschaft nach seiner Meinung überhaupt nicht das Verhalten und die Anstrengungen des Angeklagten berücksichtigt hatte, bemängelte der Verteidiger, und verwies seinerseits darauf, dass es bei seinem Mandanten nicht nur um die erste Haftstrafe handle, sondern dass hier auch der Paragraf 31 im Betäubungsmittelgesetz strafmildernd wirken müsse. Darüber hinaus sehe er beim Angeklagten eine ausgesprochen positive Sozialprognose. Deshalb könne die von ihm beantragte Haftstrafe von zwei Jahren durchaus zur Bewährung ausgesetzt werden. Selbstverständlich mit den notwendigen Auflagen, die seinem Mandanten dabei helfen sollen, in Zukunft ein drogen- und straffreies Leben zu führen.

Bemühungen
berücksichtigt

Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch wollte den erkennbaren Bemühungen des 30-Jährigen, von den Drogen loszukommen und auch beruflich im normalen Leben Fuß zu fassen, nicht im Wege stehen und sprach eine Haftstrafe von zwei Jahren aus, die es – wie die Verhängung des Maßregelvollzuges – zur Bewährung aussetzte. Dabei liegt es an dem Verurteilten selbst, so das Gericht, ob er damit einer Bestrafung entgehen kann.

Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Urteil nicht einverstanden und hat beim Landgericht Berufung eingelegt.

Artikel 1 von 11