Fataler Freundschaftsdienst endet mit Verurteilung

von Redaktion

Dealer wollte Drogen vor der Polizei verstecken und bei einem Kunden zwischenlagern

Inntal – Ein 23-jähriger Lagerist hat für einen Freund Haschisch gelagert. Dieser war bereits im Fokus der Drogenfahnder. Für den Freundschaftsdienst ist der Angeklagte mit einer Bewährungsstrafe davongekommen.

Vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Rosenheim war der Lagerist wegen des Besitzes einer nicht geringen Menge von verbotenen Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum Handeltreiben gemäß dem Betäubungsmittelgesetz angeklagt.

Seit er 15 Jahre alt ist, rauchte er hin und wieder einen Haschisch-Joint und war deshalb mit einem Kleindealer gut bekannt. Dieser Kleindealer allerdings war als Kunde eines Großdealers inzwischen polizeibekannt und mehrfach von Beamten der Drogenfahndung zu Hause kontrolliert worden.

Als der besagte Kleindealer 130 Gramm Haschisch bei seinem Lieferanten abholen sollte, war ihm das zu heiß. Vor allem wollte er nicht das Risiko eingehen, dass der „Stoff“ bei einer Durchsuchung bei ihm gefunden werden konnte.

So meldete er sich bei seinem Freund und gelegentlichen Kunden. Der 23-jährige Lagerist erklärte sich zu diesem Freundschaftsdienst bereit, zumal ihm der andere versprach, er könne Etliches für den Eigengebrauch abzweigen.

Zwischenzeitig hatte eine Zeugin nicht nur darauf hingewiesen, dass der Zwischenhändler trotz Durchsuchung weiter mit Haschisch Handel treibe, sondern auch darauf, dass die Drogen nun bei dem Angeklagten „gebunkert“ seien.

Die Fahnder erwirkten einen Durchsuchungsbefehl für die Wohnung des Lageristen und dort fanden sie nicht nur das Haschisch des Dealers, sondern auch 16 Gramm der Droge, die sozusagen als Lagergebühr an den Angeklagten gegangen wären.

Bei seiner Aussage war der junge Lagerist nicht nur umfassend geständig, sondern erklärte auch, dass er nun selber seit diesem Vorfall clean wäre. Dies vermochte er auch zu belegen, indem er die Laboruntersuchung einer Haarprobe vorlegte, die er im April dieses Jahres auf eigene Veranlassung und Kosten hatte erstellen lassen.

Der ermittelnde Beamte berichtete, dass der Angeklagte bereits bei der polizeilichen Einvernahme umfassende Auskünfte erteilt habe, die den Beamten bei den weiteren Ermittlungen sehr zu Hilfe kamen.

Die Staatsanwaltschaft erwähnte zwar lobend, dass er umfassend geständig gewesen sei und dass er Aufklärungshilfe gemäß Paragraf 31 BtMG geleistet habe, die hilfreich gewesen sei. Dennoch könne es sich nicht um einen minderschweren Fall handeln. Zumal der Angeklagte zwar nicht schwerwiegend und auch nicht einschlägig, aber dennoch mehrfach vorgeahndet sei.

Sie beantragte eine Haftstrafe von 16 Monaten, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könnten.

Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Michaela Künell-Paldner, unterstrich die Aufklärungshilfe durch ihren Mandanten, die durchaus hilfreich gewesen sei. Dazu sei das deutlich positive „Nach-Tatverhalten“ zu sehen. Die Abwendung von jeglichem Drogenmissbrauch und die Loslösung von allen Kontakten aus diesem Umfeld müsse sich im Urteil niederschlagen, das sie in das Ermessen des Gerichtes stellte.

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Melanie Bartschat erkannte die Neuorientierung des Angeklagten an. Weil hier der Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes greife, und nun ein straffreies Verhalten erwartet werden könne, verhängte es eine moderate Strafe von zehn Monaten Haft, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dazu hat sich der Verurteilte einem Bewährungshelfer zu unterstellen und eine Geldauflage von 1000 Euro ausgesprochen.

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