Stephanskirchen/Frasdorf/ Rosenheim – Wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie Beleidigung und Widerstands gegen Polizeibeamte mussten sich zwei Angeklagte vor dem Rosenheimer Schöffengericht verantworten.
Die beiden Angeklagten aus Frasdorf und Rosenheim waren uneingeladen auf der Geburtstagsfeier der 17-jährigen Tochter eines Autohausbesitzers erschienen. Da sie jedoch als Kunden der väterlichen Werkstatt bekannt waren, wurden sie als zusätzliche Gäste akzeptiert. Die Werkstatt war zum Partyraum umfunktioniert worden und dort wurde getrunken, getanzt und gefeiert.
Provoziert und
ins Gesicht gefasst
Etwa eine halbe Stunde nach Mitternacht nahm das Unheil seinen Lauf. Stark alkoholisiert begann der ältere der ungebetenen Gäste, ein 35-Jähriger aus Frasdorf, einen anderen Gast, einen 23-jährigen Landwirt aus Prutting, zu bedrängen, ins Gesicht zu fassen und zu provozieren.
Als dieser sich das mehrfach erfolglos verbeten hatte, stand er auf, um den Aufdringlichen von sich wegzuschieben. Dies veranlasste den zweiten Ungebetenen, einen 29-jährigen Rosenheimer, dazu, einzugreifen und dem Landwirt einen heftigen Faustschlag zu versetzen.
Bevor weitere Partygäste eingreifen konnten, schlugen beide auf den Landwirt ein. Schließlich wurde die Schlägerei beendet. Die Täter entschuldigten sich, die Entschuldigung wurde angenommen, aber die beiden wurden des Hauses verwiesen. Damit hätte die Sache ohne Folgen beendet werden können.
Doch als der Landwirt eine halbe Stunde später die Werkstatt verließ, um auf die Toilette zu gehen, warteten die beiden im Dunkeln vor dem Haus. Kaum hatte er die Tür hinter sich geschlossen, flog ein großer Ziegelstein haarscharf an seinem Kopf vorbei gegen die Fensterscheibe, die mit einem lauten Knall zersplitterte. Von dem 29-Jährigen attackiert, wälzten sich beide neben der Tür auf dem Boden. Als die anderen Partygäste, durch den Knall aufgeschreckt, nach draußen drängten, flog eine schwere Likörflasche – die die beiden Angreifer zuvor von der Party mitgenommen hatten – auf die Gruppe in der Tür zu, zerschellte am oberen Türrahmen und verletzte das Geburtstagskind mit einer tiefen Platzwunde an der Stirn.
Diese wurde sofort im Haus versorgt, während die Aggressoren von den männlichen Gästen überwältigt und bis zur Übernahme durch die herbeigerufene Polizei festgehalten wurden. Auch hier waren drei Streifenwagenbesatzungen erforderlich, da sich die beiden Betrunkenen heftig wehrten. Vor dem Rosenheimer Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Melanie Bartschat machten die beiden Angeklagten keine Angaben zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft, die auf gefährliche Körperverletzung, versuchte gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lautete.
Die Zeugen bestätigten den Tatvorwurf im Wesentlichen übereinstimmend. Nachdem sich der 29-Jährige bei den Opfern entschuldigt hatte, äußerte die Richterin Unverständnis für dessen Verteidigungs-Strategie der „Nichteinlassung“, da diese Entschuldigung doch einem Geständnis gleichkäme.
Das Kerngeschehen der Anklage erwies sich alsbald als von den Zeugen glaubwürdig geschildert. So versuchte Rechtsanwalt Peter Dürr, der Verteidiger des Haupttäters, diverse Ungereimtheiten im Randgeschehen der Zeugenaussagen aufzuzeigen.
Davon unbeeindruckt verwies der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die große Gefährlichkeit der beiden Würfe des 35-Jährigen. Zum Glück hätten diese nicht direkt getroffen, sonst wäre wohl das Große Schwurgericht in Traunstein zuständig gewesen. Aber das hätten die beiden in ihrem alkoholisierten Zustand sicher nicht im Griff gehabt.
Er beantragte, den Werfer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen, zumal dieser nicht die geringste Schuldeinsicht gezeigt habe. Der 29-Jährige solle zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt werden.
Rechtsanwalt Dürr vertrat die Auffassung, dass seinem Mandanten die Würfe nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könnten. Auch bei der vorangegangenen Auseinandersetzung seien Schläge seines Mandanten nicht nachweisbar.
Lediglich der Widerstand und die Beleidigungen gegen die Polizeibeamten seien nachgewiesen und auch zugegeben worden. Wegen der geringen Intensität sei hier aber eine Geldstrafe ausreichend.
Rechtsanwalt Maximilian Hoh, der den 29-Jährigen verteidigte, ging von einem „minderschweren Fall“ aus, da sich sein Mandant in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und hier eine Geld- oder allenfalls eine geringe Freiheitsstrafe mit Bewährung angemessen sei. Tatsächlich sah das Gericht bei dem Jüngeren einen geringeren Tatbeitrag, zudem habe er mit seiner Bitte um Entschuldigung bei den Opfern gewissermaßen ein Geständnis abgelegt. Dennoch sei hier eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Bewährungsstrafe nur
bei Einsicht und Reue
Anders verhielt es sich bei dem älteren der beiden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er sowohl den Stein als auch die schwere Flasche geworfen hatte. Diese Gefährdung von Leib und Leben der Partygäste sei eine wirklich gefährliche Körperverletzung. Dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, habe nicht im Einflussbereich des Täters gelegen.
Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt Unrechtsbewusstsein gezeigt. Zwei Jahre und vier Monate Haft lautete das Urteil. Die Richterin fügte hinzu: „Wahrscheinlich werden sie gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Ich rate ihnen, sich dort vor Gericht anders zu verhalten. Wenn sie dort ein umfassendes Geständnis ablegen und damit Einsicht und Reue zeigen, dann und nur dann könnten sie Aussicht auf eine Bewährungsstrafe haben“. Theo Auer