PV-Anlage beim Kreisverkehr auf dem Weg

von Redaktion

Satzungsbeschluss für Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Kirchreitberg“

Obing – Für den Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Kirchreitberg“ fasste der Gemeinderat Obing in seiner jüngsten Sitzung einstimmig den Satzungsbeschluss. Damit kann Sebastian Huber aus Kleinornach sein Vorhaben realisieren, auf 2,3 Hektar, angrenzend an den Kreisverkehr der neuen B304, östlich von Obing und angrenzend an die Straße zum Golfplatz, eine Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von etwa zwei Megawatt zu errichten.

Keine Änderungen
mehr erforderlich

Zuvor hatte sich das Gremium nochmals mit Stellungnahmen von betroffenen Trägern öffentlicher Belange auseinandergesetzt. Diese machten jedoch keine Änderungen der Bebauungsplanentwurf-Unterlagen mehr erforderlich.

Unter anderem sah der Obinger Gemeinderat keine Notwendigkeit für die von der Naturschutzbehörde im Landratsamt Traunstein für den westlichen Teil der Hecke zur Eingrünung geforderte Verbreiterung gegenüber den Planunterlagen. In diesen Bereichen sei durch eine Böschung von den öffentlichen Verkehrsflächen hinauf zu den Modulanlagen keine inakzeptable Einsehbarkeit der Module gegeben.

Dem Einwand des Landwirtschaftsamtes, landwirtschaftliche Flächen dieser hohen überdurchschnittlichen Bonität sollten nicht für Freiflächenphotovoltaikanlagen genutzt werden, hielt der Gemeinderat Obing entgegen, dass dem Gremium die Fläche trotz hoher Bonität für die Errichtung einer PV-Anlage akzeptabel erscheine, da durch den Flächenzuschnitt des Geländes die Bewirtschaftung erschwert sei.

Zu Forderungen der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt wurde darauf verwiesen, dass laut den Unterlagen für das Vorhaben das Niederschlagswasser breitflächig versickert wird und der Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln unzulässig ist. Doch solle das Schreiben der Behörde zur Kenntnisnahme und Beachtung an den Antragsteller und das Planungsbüro ausgehändigt werden.

Der Satzungsbeschluss erfolgte vorbehaltlich des Abschlusses des Durchführungsvertrages zwischen Gemeinde und Vorhabenträger, für den noch einige Details zu klären sind.

Bauzeitraum
festgelegt

In einem Durchführungsvertrag wird unter anderem festgelegt, innerhalb welchen Zeitraums der Vorhabenträger das Bauvorhaben und die Erschließungsmaßnahmen fertigzustellen hat, und dass er die Kosten für die Planung des Vorhabens sowie die Erschließungskosten zu tragen hat.

Ebenfalls geregelt werden darin Herstellung, Unterhaltung und Sicherung der naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen. igr

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