Wenige Gipfel für Start erlaubt

von Redaktion

Deutschlandweite Verbote sorgen für Frust bei Gleitschirmpiloten

Rosenheim/Inntal – Die Nachricht über die Alm-Betreiberin Agnes Vogt hat in Kreisen der Gleitschirmflieger aus der Region hohe Wellen geschlagen. Dass die Wirtin der Huber Alm einige Piloten auf dem Weg zur Farrenpoint aufhält, um sie von einem Start abzuhalten, kam nicht überall gut an. Rein rechtlich gesehen ist Vogt allerdings auf der sicheren Seite.

Denn laut des Deutschen Gleitschirm- und Drachenflugverbandes (DHV) darf in der Region nur von Sulzberg, Heuberg, Rampoldplatte, Kampenwand und Hochries gestartet werden.

Den Grundbesitzern
wird es zu viel

„Nur weil man einmal von einem nicht zugelassenen Platz startet, heißt das aber nicht, dass man gleich seine Fluglizenz verliert“, sagt die erfahrene Tandempilotin Gabi Kittelberger, Leiterin des Anbieters für Gleitschirm-Tandemflüge tandemfliegen.aero.

Sie möchte damit betonen, den Aussagen der Almwirtin keinesfalls recht gegeben zu haben. Einen Hauptgrund dafür, dass Gleitschirmflieger nicht mehr überall beim Starten geduldet werden, sieht sie darin, dass die Anzahl der Piloten im Laufe der vergangenen Jahre deutlich zugenommen hat. „Dadurch wurde es an einzelnen Tagen immer mehr und den Grundbesitzern wurde es einfach zu viel“, meint Kittelberger.

Dass Fluggelände zugelassen werden müssen, gilt laut Björn Klaassen, stellvertretender Geschäftsführer des DHV, bereits seit 30 Jahren. „Bis 1993 galt die sogenannte Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Verkehr”, erklärt er.

Mit dieser Verfügung war es noch möglich, außerhalb von Flugplätzen zu starten und zu landen, wenn die Grundeigentümer einverstanden waren und keine sonstigen Gesetze oder Verordnungen dagegen standen. Doch dann reagierte laut Klaassen der Gesetzgeber mit dem neu gefassten Luftverkehrsgesetz (LuftVG) auf die zahlreichen Gleitschirmflieger, die seit der Legalisierung des Sports im Jahr 1987 in den Bergen unterwegs sind. „Inzwischen gibt es in Deutschland circa 40000 Piloten und 1000 zugelassene Fluggelände“, sagt Klaassen. 

Auch der Weg zur Starterlaubnis ist mittlerweile strikt geregelt. So muss beispielsweise nach wie vor der Grundstückseigentümer zustimmen, ein Gutachten erstellt oder die Naturschutzbehörde beteiligt werden. Der DHV kümmert sich dabei um die Verwaltung. Erhalten und betreut werden die Gelände meist von den Vereinen und Flugschulen vor Ort. Einige Piloten in der Region können diese Regelung nicht nachvollziehen. „Seit Corona ist der Sulzberg total überlaufen“, meint beispielsweise ein Gleitschirmflieger in den sozialen Netzwerken. Wenn dort dementsprechend zu viel los ist, gehe man halt zur Farrenpoint rüber. Das Fazit der meisten Piloten: Wer sich den Stress in der Region nicht antun möchte, muss nach Österreich gehen. Denn dort gilt laut dem DHV-Geschäftsführer immer noch eine ähnliche Vorgabe wie in Deutschland vor 1993. „Dort kann gestartet werden, wenn der Grundeigentümer zustimmt und keine Verordnungen wie Naturschutz oder ein Jagdschutzgebiet den Betrieb einschränken“, sagt Klaassen.

Auch für Landung
Beschränkungen

Ganz ähnlich wie mit dem Start ist es laut dem Luftverkehrsgesetz in Deutschland übrigens auch mit der Landung. Auch hier dürfen nur zugelassene Landeplätze angeflogen werden. Einzige Ausnahme: „Bei Streckenflügen gibt es eine allgemeine Außenlandeerlaubnis“, meint Klaassen. Wer wegen der Thermik sein vorgesehenes Ziel nicht erreicht, darf sich somit zum Beispiel auf ein nahegelegenes Feld retten – auch ohne Erlaubnis. 

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