Söchtenau – In der eigenen Familie hatte der 52-jährige Unternehmer zu Pandemie-Zeiten heftige „Impfdiskussionen“. Seine Ehefrau, die in der Pflege tätig ist, war wie vorgeschrieben und aus eigener Überzeugung mehrfach geimpft. Er selber hingegen lehnte das durchwegs ab, was zu familiären Reibungen führte.
Als nun im Dezember 2021 im Facebook ein Video auftauchte, in welchem die Abgeordnete der Grünen in der Hamburger Bürgerschaft Dr. Gudrun Schittek erklärte, dass an Covid19-Erkrankte daran schuld sein würden, wenn Infarkt- oder andere Erkrankte nicht behandelt werden könnten, weil diese die Intensiv-Betten blockierten und andere dadurch zu Tode kämen, die Ungeimpften sich damit also am Ableben der anderen Patienten schuldig machen würden. Da fühlte sich der Angeklagte persönlich beschuldigt und schrieb spontan einen Antwortpost bei Facebook. Das hätte er besser bleiben lassen.
Seine Mitteilung: „Das Luder ist eine Hexe, und man wisse ja was man früher mit Hexen gemacht habe“. Das wurde von der Hamburger Grünen-Fraktion angezeigt und auch die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass es hierbei um eine Aufforderung zu einer Straftat (Hexenverbrennung oder ähnliche Misshandlung) handeln würde. Die kann gemäß Paragraf 111 Strafgesetzbuch mit einer Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hielt drüber hinaus die Bezeichnungen „Luder“ und „Hexe“ für vollzogene Beleidigungen.
Der Angeklagte schilderte seine besondere Situation und damalige Dünnhäutigkeit in diesem Zusammenhang. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Oliver Drexler, der im Auftrag seines Mandanten gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, regte an, das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach Paragraf 153 der Strafprozessordnung gegen ein Bußgeld einzustellen. Dem wollte die Staatsanwältin nicht entsprechen. Schließlich sei neben der Aufforderung zur Straftat auch eine mehrfache Beleidigung in der geposteten Äußerung enthalten. Deren Zustimmung wäre jedoch in diesem Falle Voraussetzung gewesen. Die Staatsanwältin verwies auf die besondere Respektlosigkeit dieser schriftlichen Erklärung und beantragte eine Geldstrafe von 9000 Euro.
Der Verteidiger beantragte Freispruch. Die Vorsitzende Richterin Dr. Stefanie Oberländer sah tatsächlich in der vorliegenden Äußerung keine wirkliche Aufforderung gegen die Abgeordnete, Straftaten zu begehen. Wohl aber habe damit eine öffentliche Beleidigung stattgefunden, die strafbar sei. Der Angeklagte habe sich hinreißen lassen, was aber eben diesen Tatbestand darstelle. Deshalb sei eine Geldstrafe von 2500 Euro angemessen.