Halfing – Eigentlich wollte ein Bauwerber auf einem Grundstück in Halfing ein Wohnhaus mit vier Wohneinheiten errichten. Die dafür notwendige Bebauungsplanänderung war allerdings ein Geduldsspiel.
Laut Bebauungsplan sind maximal drei Wohneinheiten zulässig und die maximale Wandhöhe darf die 5,9 Meter nicht überschreiten. Wiederholt waren dazu Stellungnahmen bei den Trägern öffentlicher Belange und Bürgern eingeholt worden. Nach der letzten Auslegung gingen erneut Stellungnahmen ein. Dass bodendenkmalpflegerische Belange berücksichtigt werden, sei, so der Planer, schon in einer früheren Version enthalten. Eine redaktionelle Änderung sei nicht nötig. Die Untere Naturschutzbehörde verwies unter anderem auf gesetzliche Pflichten bei der Rodung – ein Einwand, der mitaufgenommen wird.
Für Stirnrunzeln sorgte der Hinweis der Abteilung Bauleitplanung des Landratsamtes Rosenheim, wonach der Bebauungsplan aus dem Jahr 1977 einen Ausfertigungsmangel aufweist, da die Unterschrift auf den damaligen Planunterlagen erst einige Monate später erfolgte. Der Planer hielt dem Einwand entgegen, dass mit der neunten Änderung des Bebauungsplanes – komplette Überarbeitung in Bezug auf die Beschränkung der Wohneinheiten – eine neue Satzung erstellt wurde und der „Ewigkeitsfehler“ somit behoben wurde. Sepp Schauer (FW) meinte: „Da wiehert der Amtsschimmel.“ Johann Guggenberger (parteilos) befand, dass „uns nach 45 Jahren kein Vorwurf zu machen“ sei. Nachdem alle drei Einwände mit 12:0 gebilligt wurden, stellte Bürgermeisterin Regina Braun (CSU) fest, dass nur geringfügige Nachbesserungen erforderlich sind. Der Satzungsbeschluss fiel einstimmig aus.elk