Söchtenau – Die Vergabe der Kindergartenplätze in Söchtenau warf zuletzt öfter Fragen auf und war deshalb auch Thema in der Bürgerversammlung. Aus diesem Grunde befasste sich der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung mit der Thematik und ordnete die Aufnahmekriterien für die Kita gemeinsam mit der Kindergartenleitung neu.
Die Verwaltung hatte einen Entwurf für eine neue Kindergartensatzung, die letztmalig 2019 geändert wurde, ausgearbeitet. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden im Vorfeld bereits von der Kommunalaufsicht des Landratsamtes positiv bewertet. Da in Söchtenau nur eine begrenzte Anzahl an Kindergartenplätzen zur Verfügung steht, wird nun eine Auswahl nach Dringlichkeitsstufen getroffen. Hierzu wurden unterschiedliche Bewertungskriterien für die Krippe, den Kindergarten und den Hort festgelegt. Mit der Satzungsänderung soll zukünftig eine sozial gerechte Vergabe erfolgen. Die entsprechenden Details werden in einer Prioritätenliste in Paragraf sieben der neuen Satzung geregelt.
Für eine Aufnahme in die Krippe werden zunächst Kinder, deren Personenberechtigter alleinerziehend und berufstätig ist, sowie Kinder, deren Familie sich in einer Notlage befindet, vorrangig berücksichtigt. Anschließend werden die Kriterien einer Berufstätigkeit beider Elternteile sowie eine notwendige soziale Integration gewürdigt. Diese Reihenfolge gilt auch für eine Aufnahme in den Kindergarten. Allerdings wird hier noch ein Vorrang eingeräumt für Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden, sowie für Kinder, die von der Krippe in den Kindergarten wechseln. Für die Aufnahme in den Hort werden zunächst Kinder der ersten und zweiten Klasse vor Kindern der dritten und vierten Klasse berücksichtigt. Weitere Kriterien sind danach auch hier die Faktoren der Alleinerziehung und Berufstätigkeit der Personenberechtigten, eine familiäre Notlage und eine Berufstätigkeit beider Elternteile. Auch Geschwisterkinder, die bereits das Haus für Kinder Sternschnuppe besuchen, werden bevorzugt aufgenommen. Über die Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Söchtenau entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde. Auswärtige können nur dann aufgenommen werden, wenn Plätze in der Einrichtung frei verfügbar sind und nicht für Söchtenauer benötigt werden.
Geregelt wird in der neuen Satzung auch das Vorgehen im Falle einer Krankheit der Kinder. Wenn ein Kind aus Sicht des pädagogischen Personals aufgrund seines Allgemeinbefindens im Alltag beeinträchtigt ist, obliegt es der Kindertagesstättenleitung, über die Abholung des Kindes zu entscheiden. Dies soll insbesondere dem Schutz des Kindes als auch dem der anderen Kinder und des Personals dienen. Nach entsprechenden Beratungen durch die anwesende Kindertagesstättenleiterin Elisabeth Angerer stimmten die Gemeinderäte dem Entwurf einstimmig zu. Die Satzung tritt damit 2024 in Kraft. böp