Zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten

von Redaktion

Neuer Anlauf für Versteigerung des Restaurants „Zur Burg“ in Hohenaschau

Aschau – Einst wurde hier getrunken, gegessen und gemütlich zusammengesessen. Seit Herbst 2019 stehen die Räume allerdings still und leer. Am 20. Februar wird nun erneut nach einem Käufer für das Restaurant „Zur Burg“ in Aschau gesucht – im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Und die findet nicht zum ersten Mal statt. Bereits zweimal ließen die erstrangigen Gläubiger – die Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling – das Verfahren einstellen. Der Grund: Die Gebote waren wohl zu niedrig.

Nach Pfändung folgt
Zwangsversteigerung

„Eine Zwangsvollstreckung ist ein möglicher Weg für Gläubiger, an ihr Geld heranzukommen“, erklärt Stefan Tillmann, Sprecher und Richter am Amtsgericht Rosenheim. Wenn Gläubiger das Eintreiben der Schulden weder mittels Gerichtsvollzieher und beispielsweise Pfändung von Wertgegenständen, Immobilien oder sonstigem Vermögen, möglich ist, könne die Zwangsversteigerung das Mittel der Wahl sein. In der Regel sei dies der letzte Weg, da der Eigentümer auf dem freien Markt bessere Chancen hätte, das Objekt zu einem höheren Preis zu verkaufen. „Wenn dies nicht der Fall ist und die Gläubiger keinen anderen Weg mehr sehen, um an ihr Geld zu kommen, können sie diesen Service des Gerichts ins Anspruch nehmen“, sagt Tillmann.

Zuletzt sollte das Burgrestaurant im Februar 2023 unter den Hammer kommen. Das höchste Gebot für das Restaurant waren damals 120000 Euro. Ein Drittel des Startpreises von insgesamt knapp 360000 Euro. Die Sparkasse hatte während des Verfahrens den Antrag auf Einstellung gestellt. „Eine solche einstweilige Einstellung kann ein Gläubiger grundsätzlich dreimal beantragen“, sagt Tillmann. Die dritte Einstellung gelte dann aber als Rücknahme des Versteigerungsantrages.

Weiter erklärt der Richter, dass die Bank im hiesigen Verfahren die Einstellung bereits zweimal beantragt hätte. Sollte sich dies am 20. Februar wiederholen, scheide sie zunächst aus dem Verfahren aus. Allerdings gäbe es im Fall des Burgrestaurants noch weitere Gläubiger, welche das Verfahren weiterführen könnten. Ein weiterer Versteigerungstermin wäre damit nicht ausgeschlossen. „Die Sparkasse Rosenheim hätte gegebenenfalls die Möglichkeit, in dieses Verfahren wieder neu mit einzutreten“, so Tillmann.

Auf Nachfrage der OVB- Heimatzeitungen, teilte eine Sprecherin der Sparkasse mit, dass das Verfahren weiterhin von einer dritten Partei betrieben werde, welchem die Bank erneut beigetreten seien. „Dass wir uns zustehende Rechte wahrnehmen, ist zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen unerlässlich.“ Auf die Frage nach erwarteten Preisvorstellungen geht die Sprecherin nicht ein und verweist auf das Bankgeheimnis und den „Datenschuts im Hinblick auf die bestehende Kundenbeziehung‘“. Auch der Eigentümer war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Mindestens Hälfte
des Verkehrswerts

Eine Situation, in der ein Gläubiger ein bestimmtes Gebot akzeptieren muss, obwohl es ihm zu niedrig ist, sei rechtlich nicht vorgesehen, erläutert Tillmann. Allerdings gebe es ein „geringstes Gebot“. Dessen Höhe könne aber vorab nicht bestimmt werden, weil auch weitere Gläubiger ihre Forderungen anmelden könnten – sogar noch im Gerichtssaal. „Kommen solche weiteren Forderungen hinzu, ändert sich das geringste Gebot. Daher kann dieses erst während des Versteigerungstermins festgestellt werden.“ Vom „geringsten Gebot“ zu unterscheiden seien laut Tillmann sogenannte „Wertgrenzen“. Demnach müsse – vereinfacht gesagt – das abgegebene Meistgebot zumindest die Hälfte des Grundstückswerts erreichen, in manchen Fällen sogar 70 Prozent des Grundstückswerts.

So läuft die Versteigerung ab

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