Alle Zeichen auf Abbruch des Sportheims

von Redaktion

Gemeinde Eggstätt will Neupläne als Einzelfallentscheidung durchwinken

Eggstätt – Der ASV Eggstätt, der im vergangenen Jahr sein 75-jähriges Bestehen feierte, möchte seit Jahren sein in die Jahre gekommenes Vereinsheim sanieren und erweitern. Nun scheint Bewegung in die Sache zu kommen: Dem Antrag auf Abbruch und Wiederaufbau eines doppelstöckigen Funktionsgebäudes stimmte der Rat in seiner jüngsten Sitzung noch nicht zu, aber die Zeichen stehen günstig.

Baurechtliches
Procedere kompliziert

Bauamtsleiterin Regina Maier erklärte, dass das Vorhaben in das Baugesetzbuch einzuordnen wäre und planungsrechtlich weiter verfahren werden könne. Für den Gemeinderat und die zahlreichen Zuhörer dröselte sie das Prozedere auf. Der ASV habe den Bauantrag digital an das Landratsamt geschickt, der wiederum fünf Tage später an die Gemeinde ging. Laut Landratsamt müsse das Vorhaben dem Außenbereich zugeordnet werden. Da der alte Bebauungsplan unter dem Ausfertigungsmangel leidet, aber das neue Aufstellungsverfahren für einen Nachfolgebebauungsplan noch nicht so weit fortgeschritten ist, wird „eine Planreife-Entscheidung durch das Landratsamt abgelehnt. Das Verfahren für „Eggstätt Nord neu“ wurde mit dem Aufstellungsbeschluss 2017 eingeleitet, ein Beschluss zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, erging dazu im Februar 2020.

Bislang gebe es für den Nachfolge-Bebauungsplan weder im Bauamt noch beim Landratsamt Dokumente, die auf eine neue Beteiligung der Öffentlichkeit hinweisen. Deshalb könne, so Maier weiter, eine plan-reife Entscheidung, nicht angenommen werden. Aber es gebe einen Kniff: Das Planungsrecht könnte nach Paragraf 35 im Baugesetzbuch eingestuft werden. Dort heißt es, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall zulässig ist, wenn seine Ausführung oder Benutzung die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt, und die Erschließung gesichert ist. Die öffentlichen Belange bemessen sich nach dem Paragraf der lautet: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben (…) den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht (…)“

Bei der Bestandsnutzung des Sportgeländes sehe die Verwaltung keine beeinträchtigten Belange. Lediglich der Immissionsschutz müsse noch nachgewiesen werden. Jacob Illi (Grüne) hakte nach, wie es weitergehe, wenn ein Anwohner Einspruch erhebe. Es brauche ein Gutachten bezüglich Immissionsschutz, erklärte Maier. Dann könnte das Landratsamt seine Zustimmung erteilen. Für ein solches Gutachten sei allerdings der Bauherr verantwortlich. Gerhard Eder (ÜWG) hielt dem entgegen, dass ein solches Gutachten bereits der Gemeinde vorliegen müsste. Helmut Hundhammer (CSU) sah das Vorhaben als wichtige Infrastrukturmaßnahme für den Ort. Deshalb müsse dafür alles Notwendige „mit Hochdruck“ in die Wege geleitet werden. Bürgermeister Christoph Kraus (FBE) beschloss die Debatte mit einem Beschlussvorschlag.

Einstimmiger
Beschluss

Sollte das Vorhaben als zum Außenbereich gehörig eingestuft werden, wird das Vorhaben für zulässig erachtet. Der Nachweis zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben wäre durch den Bauherren zu führen. Bei Wahrung der immissionsschutzrechtlichen Belange stellt das Gremium sein Einvernehmen in Aussicht. Dem erteilte das Gremium einstimmig das Einvernehmen. Allein Günther Hekele (ÜWG), Vorsitzender des ASV, enthielt sich aufgrund persönlicher Beteiligung dem Beschluss.

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