Keine generelle Leinenpflicht

von Redaktion

Wunsch aus der Bürgerversammlung lässt sich aus rechtlichen Gründen nicht umsetzen

Aschau – In Aschau wird es auch künftig keine generelle Leinenpflicht für alle Hunde geben. Diese zuletzt in der Bürgerversammlung geforderte allgemeine Verpflichtung sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, erklärte Bürgermeister Simon Frank in der jüngsten Sitzung des Gemeinderates. Ein Freilaufverbot lasse sich nur für eng abgegrenzte Flächen aussprechen, ein Anleinzwang für das gesamte Gemeindegebiet sei nicht möglich. Der Gemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis, ein Beschluss dazu war nicht notwendig.

Tierschutz im Vordergrund

Sachbearbeiter Stefan Kronier stellte für das Gremium und die Öffentlichkeit die wesentlichen Bestimmungen zusammen, die den Erlass einer solchen generellen Regelung unmöglich machen. Grundlage ist dabei die Tierschutz-Hundeverordnung, nach der einem Hund ausreichend Auslauf im Freien, außerhalb eines Zwingers, zu gewähren ist. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ermächtigt die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinheit, Verordnungen für das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden zu erlassen oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen das Laufen von Hunden auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen wie Fußgängerzonen einzuschränken. Mit dieser Verordnung kann insbesondere eine Anleinpflicht geregelt werden. Dabei hat die Gemeinde auf die räumlich genau festgelegte Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung für öffentliche Anlage, öffentliche Wege, Straßen oder Plätze zu achten.

Für besonders empfindliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Park- oder Erholungsflächen ist ein generelles Verbot des Mitführens von Hunden der genannten Art zulässig. Die gesetzlichen Vorschriften lassen aber keinen generellen Anleinzwang für das gesamte Gemeindegebiet zu.

Die Kommunen sind nach der Gemeindeordnung ermächtigt, die Benutzung ihrer Einrichtungen durch Satzungen zu regeln; darunter fallen auch kommunale Grünanlagen, Parks und Spielplätze. In einer solchen Satzung können unter Beachtung des jeweiligen Einrichtungszweckes auch Regeln aufgenommen werden, die Verunreinigungen durch Hunde als zweckwidrige Benutzung untersagen und eine entsprechende Beseitigungspflicht beinhalten.

Im Geltungsbereich der gemeindlichen Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen ist das Freilaufenlassen von Hunden und sonstigen Tieren sowie das Hinterlassen von Exkrementen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätze bereits untersagt. Insgesamt sieben klar definierte Flächen gehören in der Gemeinde zu öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und Sportanlagen. Die entsprechenden Beschilderungen werden von der Verwaltung überprüft, da sie zum Teil nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind.

Im Naturschutzgebiet Leinenzwang möglich

Letztlich lässt sich auch aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz ein Leinenzwang ableiten, zuständig dazu sind die Unteren oder Höheren Naturschutzbehörden. So müssen in Aschau im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes Geigelstein Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen davon sind Jagd- und Hirtenhunde beim Einsatz. Im Übrigen ist das Freilaufenlassen von Hunde in Teilen der engeren Schutzzone des Trinkwassereinzugsgebietes im Ortsteil Haindorf untersagt.

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