Söchtenau – Bereits vor einiger Zeit fasste der Gemeinderat Söchtenau in Absprache mit dem Landratsamt Rosenheim den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 1 „Söchtenau Nord“ aufzuheben. Hauptgrund hierfür ist die Tatsache, dass der Plan veraltet ist und nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen enthält. In seiner jüngsten Sitzung behandelten die Räte nunmehr als nächsten Verfahrensschritt die Abwägung von Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange. Die meisten der beteiligten Behörden und Einrichtungen stimmten dem Vorhaben zu. Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes regte an, die Thematik der ökologischen Ausgleichsflächen näher zu betrachten. Insbesondere sollten bereits festgesetzte Ausgleichsflächen in einen neuen Bebauungsplan übernommen werden. Da auch die Grünordnung des Geltungsbereichs durch die Aufhebung betroffen ist, sind auch hierzu entsprechende Verordnungen und Satzungen notwendig. Dies könnten unter anderen eine Baumschutzverordnung und einheitliche Regelungen zu Einfriedungen und Ähnliches sein. Da sich nach Ansicht der Räte keine Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung ergeben und der Erlass gesonderter Satzungen im Ermessen der Gemeinde liegt, sah das Gremium eine Änderung des Bebauungsplans als nicht erforderlich an. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies darauf hin, dass sich im westlichen Bereich Bodendenkmäler der vermuteten ehemaligen Römerstraße befinden. Beim Auffinden solcher Denkmäler im Rahmen von Baumaßnahmen ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz einzuholen. Da im Rahmen von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen das Landratsamt entscheidet, welche Behörden im Verfahren beteiligt werden, sah das Gremium auch hier weitergehende Änderungen im Planungsentwurf als nicht erforderlich an. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern wies auf zum Planungsgebiet angrenzende Handwerksbetriebe und gewerbliche Nutzungen hin. Diese dürfen im Zuge der Innenentwicklung und einer möglichen heranrückenden Wohnbebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Bestand und Wirtschaften eingeschränkt oder gefährdet werden. Der alte Bebauungsplan ist durch eine Satzung und eine damit verbundene öffentliche Bekanntmachung aufzuheben. Alle Beschlüsse hierzu wurden einstimmig gefasst. böp