Rott – Am 9. Januar hat der Gemeinderat Rott beschlossen, gegen die Baugenehmigung der Erstaufnahme-Einrichtung für Geflüchtete im Gewerbegebiet „Am Eckfeld“ zu klagen. Gleichzeitig will die Gemeinde einen Eilantrag am Verwaltungsgericht München einreichen. Doch Klage und Eilantrag, was bedeutet das eigentlich, und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Dr. Julian Eibl, Richter und Pressesprecher am Bayerischen Verwaltungsgericht München, gibt auf Anfrage Auskunft.
Überschlägige Prüfung
„Wendet sich ein Dritter wie beispielsweise eine Gemeinde mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen eine erteilte Baugenehmigung, hat diese Klage keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass der Bauherr von der Baugenehmigung zunächst weiter Gebrauch machen kann“, erklärt Eibl. Das heißt: Da Rott als Gemeinde selbst nichts mit dem Bau der Einrichtung zu tun hat – die Kommune ist weder Eigentümerin der Gewerbehalle, noch Bauherrin – gilt sie als „Dritter“. Die Klage der Gemeinde hat somit keine aufschiebende Wirkung. Das Landratsamt könnte also schlicht die Baugenehmigung umsetzen, die Gewerbehalle wie geplant umbauen und auch Geflüchtete einziehen lassen. Um dies zu verhindern, also dem Landratsamt die Umsetzung der Baugenehmigung auch während der Klage zu verbieten, braucht es einen Eilantrag. „Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Gericht zugleich im Wege eines Eilantrags zu beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Im Rahmen eines solchen Eilantrags nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor, die sich maßgeblich an einer summarischen, also überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage orientiert“, erklärt Eibl. Vereinfacht gesagt, bedeutet eine solche summarische Prüfung, dass es zu keiner Beweisaufnahme kommt. Vor-Ort-Termine, wie oft bei Verfahren rund um Baugenehmigungen üblich, entfallen beispielsweise. Stattdessen wird anhand der bereits vorgelegten Beweismittel der Streitpunkt im Schnellverfahren geprüft. Es handelt sich also um eine Prognose, ob die Klage gelingen könnte oder nicht. Sollte Rott das Eilverfahren gewinnen, also die Baugenehmigung aufgeschoben werden, heißt dies aber nicht, dass die Gemeinde auch automatisch die Klage selbst gewinnt. Schließlich könnten hier auch neue Beweismittel und Argumente vorgelegt werden, die dem Gericht beim Eilverfahren nicht bekannt waren.
Eine konkrete Frist, wann das Gericht entscheiden muss, gibt es im Übrigen weder bei der Klage noch beim Eilantrag. „Wie lange es in der Regel bis zu einer Entscheidung über einen Eilantrag dauert, lässt sich pauschal nicht sagen. Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören etwa die Dringlichkeit der Entscheidung und der aktuelle Arbeitsanfall bei der zuständigen Kammer, aber auch die Zeit, die die Beteiligten für ihre Stellungnahmen und die Vorlage notwendiger Unterlagen benötigen“, so Eibl.
Derzeit (Stand: 20. Januar) ist beim Gericht noch kein Eilantrag seitens der Gemeinde eingetroffen, so die Pressestelle. Dafür lägen insgesamt drei Klagen vor: eine eingereicht von der Gemeinde und – überraschende Nachricht – auch zwei Bürger hätten geklagt.
Eilantrag wird nachgereicht
Auf Anfrage erklärt Maximilian Brockhoff, Geschäftsleiter der Gemeinde Rott, zu den Gründen, warum der Eilantrag noch nicht vorliegt: Dies liege an den vielen Feiertagen kurz nach Erteilung der Baugenehmigung am 18. Dezember und an einigen Krankheitsfällen in der Anwaltskanzlei der Gemeinde. „Die Klagefrist vom 20. Januar bezog sich allerdings auch nur auf die Klage selbst und nicht auf den Eilantrag“, erklärt Brockhoff. Entsprechend habe sich die Gemeinde an die Vorgaben gehalten. Ein Eilantrag und die Klagebegründung würden demnächst nachgereicht.