Halfing – Schon vor einiger Zeit hatte der Gemeinderat von Halfing Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Bauland zur Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung erlassen. Im nun anstehenden Bewerbungsverfahren für sechs neue Bauplätze im Baugebiet Rosenstraße mussten diese Richtlinien in zwei Punkten noch genauer definiert werden.
Punktesystem als Orientierungshilfe
Bürgermeisterin Regina Braun (CSU) holte dafür weiter aus: Die Preise für Baugrundstücke im Gemeindebereich seien für kleine und mittlere Einkommensbezieher in aller Regel nicht mehr finanzierbar. Damit ortsansässige Bürger dennoch eine Chance bekommen, ein Eigenheim zu erstellen, und damit die Grundstücke gerecht verteilt werden, brauche es Vergaberichtlinien. Wenn die Voraussetzungen für eine Bewerbung erfüllt sind, dient das in der Richtlinie festgelegte Punktesystem als Orientierungshilfe für die Gemeinderatsmitglieder. Der Gemeinderat habe schon Richtlinien aufgestellt, für das Vergabeverfahren 2025 brauche es aber eine genauere Festsetzung bei den Stichworten Einkommen und Vermögen.
Beim Einkommen dürfe ein Bewerber maximal ein Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen innerhalb der Gemeinde erzielen. Dies sei, wie es unter Punkt 1.5. heißt, „auf den im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung im Durchschnitt“ abzustellen. Da die Vergabe höchstwahrscheinlich noch dieses Frühjahr erfolgen soll und die meisten die Steuererklärung für das Jahr 2024 noch nicht vorliegen haben, empfiehlt daher die Verwaltung, dafür die Nachweise für die Vorjahre 2023, 2022 und 2021 zu verlangen. Die Gemeinderäte sahen das ähnlich und folgten ohne weitere Nachfragen diesem Beschlussvorschlag einstimmig.
Ebenso einstimmig erfolgte die Zustimmung dafür, dass der Wert des Grundstücks aufgrund der neuen Bodenrichtwerte (Stand 1. Januar 2024) auf 700 Euro je Quadratmeter angepasst wird und dass die Vermögensobergrenze auf 415450 Euro für das Vergabeverfahren 2025 festgelegt wird.
Auf Nachfragen aus den Reihen des Gremiums hatte zuvor Bürgermeisterin Braun auf Punkt 1.6. der Richtlinien verwiesen. Darin steht, dass der Wert des gültigen Bodenrichtwerts (Stand 1. Januar 2022) für das Baugebiet Rosenstraße das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Vergabe des zu erwerbenden Grundstücks, nicht überschreiten darf. Bei einem Bodenrichtwert von 750 Euro je Quadratmeter mal einer Fläche von 598,50 Quadratmetern ergebe das, so Braun, eine Obergrenze an Vermögen in Höhe von 448875 Euro.
Unter Punkt 1.6. steht aber auch, dass der Wert des Grundstücks von der Gemeinde für das Vergabeverfahren separat festgelegt wird. „Somit ist die Vermögensgrenze individuell und abhängig von der Grundstücksgröße des zu erwerbenden Grundstücks.“ Da aber zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht klar sei, welches Grundstück gekauft wird, aber man eine Vermögensobergrenze braucht, um die Punkte bei einer Unterschreitung der individuellen Vermögensgrenze zu berechnen, müsse man eine durchschnittliche Grundstücksgröße aller Gemeindegrundstücke festlegen. Und die mache eben jene 593,50 Quadratmeter aus.
Bodenrichtwert
ist gesunken
Christoph Linner (CSU) hakte beim Bodenrichtwert nach. Dieser sei, so Braun, um 50 Euro je Quadratmeter gesunken. Die Punkte Einkommen und Vermögen sollen nun entsprechend den Beschlüssen im Bewerbungsbogen eingearbeitet werden, ehe die Vergabe der Baugrundstücke mit Bewerbungsfrist veröffentlicht wird.
Die Bewerbungsfrist liegt zwischen 14. Februar und 14. April dieses Jahres. Auch dieser Beschluss erfolgte einstimmig. elk