Halfing – Die Gemeinde Halfing plant, das Areal Reismühle/Brunnerhaus umzugestalten. Zu diesem Zweck hatte sie bereits vor einiger Zeit das vordere, gut 2500 Quadratmeter große Areal erworben. Der Gemeinderat hatte sich zudem für die Gründung eines Kommunalunternehmens (KU) Halfing Ortsprojekt, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgesprochen. Für Letzteres musste das Gremium nun einige Änderungen beschließen, da sich im Bayerischen Kommunalrecht einiges geändert hatte.
Empfehlung
der Wirtschaftsprüfer
Bürgermeisterin Regina Braun (CSU) erinnerte den Gemeinderat an eine gemeinsame Sitzung mit dem Verwaltungsrat Ende vergangenen Jahres. Damals sei besprochen worden, dass die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften nicht mehr verpflichtend anzuwenden seien und dass demnach keine gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleinste und mittelgroße KUs bestehe. Dies müsse nun entsprechend in der Satzung geändert werden.
Auch die „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP“ empfehle, so weit wie möglich auf die Erstellung eines Lageberichts zu verzichten und dafür die Unternehmenssatzung formwirksam und zeitnah zu ändern und notariell zu beurkunden. Demnach muss der Jahresabschluss nach den geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) unter Berücksichtigung der in Bayern geltenden kommunalen rechtlichen Vorschriften innerhalb der gesetzlichen Fristen aufgestellt werden.
„Abweichend von Satz eins besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Der Jahresabschluss und gegebenenfalls der Lagebericht sind dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung beziehungsweise Behandlung des Ergebnisses zu machen. Die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Gemeinde Halfing unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten“, so Braun.
Es gebe noch eine weitere Empfehlung, sagte Braun. Demnach soll noch wegen der beabsichtigten Inhouse-Fähigkeit des KU Halfing ergänzt werden, dass in allen wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, insbesondere in Bezug auf strategische Ziele und wesentliche Entscheidungen, die Mitglieder des Verwaltungsrates den Weisungen des Gemeinderates unterliegen. Dementsprechend müsse in der Satzung weiter ergänzend hinzukommen, dass der Verwaltungsrat jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens (KU) Berichterstattung verlangen und dem Vorstand Weisung erteilen kann.
Weisungen
jederzeit möglich
Auf Nachfragen von Johann Landinger (HWV) und Sepp Stettner (FW) erklärten Braun und ihr Stellvertreter Konrad Aicher (HWV), dass der Haushaltsplan schon in einer Sondersitzung behandelt worden sei und dass der Jahresabschluss im September dem Gremium vorgestellt werde. Zudem gebe es alle viertel Jahre einen Zwischenstandsbericht.
Der Halfinger Gemeinderat nahm daraufhin einstimmig alle Änderungen in den Paragrafen 5, 6 und 11 in der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Halfing Ortsprojekt, Anstalt des öffentlichen Rechts an und beauftragte die Vorsitzende mit deren Umsetzungen.