Söchtenau – Wie in den meisten Gemeinden gehen auch in Söchtenau wiederholt Anfragen zur Unterbringung von Hilfesuchenden aufgrund Obdachlosigkeit ein. Diese Thematik war Gegenstand der jüngsten Gemeinderatssitzung. Nach der Ankündigung eines Obdachlosenfalls hatte die Gemeinde erst kürzlich unbenutzte gemeindliche Räumlichkeiten instandgesetzt. Auch wenn in diesem Fall eine anderweitige Lösung gefunden wurde, sollte nach Auffassung der Verwaltung grundsätzlich eine Kostenregelung durch Erlass einer Benutzungssatzung geschaffen werden. Damit wäre eine Rechtsgrundlage für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde gegeben.
Bürgermeister Bernhard Summerer erläuterte, dass eine solche Satzung Rechtsklarheit schaffe, da damit festgelegt sei, wer unter welchen Voraussetzungen eine kommunale Einrichtung nutzen darf. Damit werde sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Verwaltung für Transparenz und Rechtssicherheit gesorgt. Mit einer Satzung könnten vorgegebene Nutzungsbedingungen einen geordneten Betrieb der Einrichtung gewährleisten sowie Missbrauch oder unsachgemäße Nutzung eingeschränkt werden.
Eine Gebührenregelung wäre zudem eine rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Erhebung von Entgelten und würde einen kostendeckenden und wirtschaftlichen Betrieb der Obdachlosenunterkünfte ermöglichen, erläuterte der Bürgermeister. Zudem sei in vielen Fällen der Erlass einer Benutzungssatzung gesetzlich vorgeschrieben oder empfohlen, wenn Gebühren erhoben oder Regelungen zu Haftung und Hausrecht getroffen werden. Auf Grundlage von amtlichen Mustern wurde dem Gremium ein Satzungsentwurf mit einer Benutzungsgebühr von 15 Euro pro Person und Bettplatz vorgeschlagen. Für gesondert von der Gemeinde angemietete und als Notunterkunft verwendete Räumlichkeiten oder Mietcontainer werden die Kosten auf den Nutzer umgelegt. Nach intensiver Beratung beschloss das Gremium einstimmig den Erlass der vorgeschlagenen Satzungen. Dies auch im Bewusstsein, dass die festgesetzten Gebühren nicht in allen Fällen einbringbar sind. böp