Wegen „Impfung macht frei“-Post: Geldstrafe für Polizist aus dem Inntal

von Redaktion

Verharmlosung von NS-Verbrechen – Vom Amtsgericht Rosenheim zu 5860 Euro Geldstrafe verurteilt

Rosenheim – Im November 2020 glaubte sich ein 61-jähriger Polizeibeamter aus dem Inntal im Internet gegen eine vermeintliche Corona-Impfpflicht zur Wehr setzen zu müssen. Dafür nutzte er eine Abbildung, die die Überschrift eines Eingangstores zu einem nationalsozialistischen Konzentrationslager, in diesem Fall Sachsenhausen, zeigte. Dort war die bekannte zynische Überschrift „Arbeit macht frei“ in „Impfung macht frei“ verändert worden. Damit verstieß er gegen Paragraf 130 des Strafgesetzbuches, der die Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe stellt. Dafür können bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe verhängt werden. Dies führte zu einem Strafbefehl von 120 mal 140 Euro, gegen den der Angeklagte Einspruch einlegte. Das wiederum mündete in einer Verhandlung am Amtsgericht Rosenheim vor Strafrichterin Isabella Hubert.

Vor Gericht erklärte er, seit jeher ein erklärter Gegner aller rechtsradikalen Tendenzen zu sein. Ein früherer Besuch des KZ Dachau habe ihn zu der Erkenntnis geführt, dass sich so etwas nirgendwo auf der Welt wiederholen dürfe. Zu keiner Zeit habe er seinen Widerstand gegen eine zwangsweise Impfung als Unterstützung nationalsozialistischer Bestrebungen verstanden wissen wollen.

Den Hinweis der Richterin, dass dieses von ihm im Internet eingestellte Bild zwingend eine Assoziation mit einem KZ des „Dritten Reiches“ herstelle, wies er mit dem Argument zurück, dies sei niemals seine Absicht gewesen.

Darüber hinaus habe er sich damals in einer psychisch äußerst schwierigen Situation befunden, die in einem Klinikaufenthalt gemündet sei. Er habe damit ausschließlich auf die Gefahren einer unzureichend erforschten Impfung hinweisen wollen, und dies könne doch nicht strafbar sein. Der Staatsanwalt wies darauf hin, dass gerade die Wahl der Mittel wichtig und hier ausschlaggebend sein könne.

Eine Einsicht könne er beim Angeklagten beim besten Willen nicht erkennen. Er beantragte eine Geldstrafe von 140 mal 75 Euro. Die Verteidiger, Rechtsanwältin Elena Mühle-Stein und Rechtsanwalt Frank Miksch, vermochten kein Vergehen ihres Mandanten zu erkennen und beantragten einen Freispruch. Die Richterin attestierte dem Angeklagten, dass er höchstwahrscheinlich keine rechtsradikale Einstellung habe.

Dennoch könne es nicht angehen, dass auch mit völlig anderen Absichten nationalsozialistische Verbrechen relativiert und verharmlost werden.

So blieb sie deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Geldstrafe von 90 mal 65 Euro.Theo Auer

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