Kiefersfelden – Es war am 31. Mai 2025. Ein großer Tag für den Fußball: In der Allianz-Arena München sollte das UEFA-Champions-League-Finale zwischen Paris Saint-Germain und Inter Mailand stattfinden. Italienische Fans hatten sich mit zwei Minibussen aus Rom auf den Weg nach München gemacht. Rechtzeitig vor dem Anpfiff um 21 Uhr wollten sie da sein. Doch dann kontrollierte die Bundespolizei den Bus, und der Kurztrip endete anders als geplant.
Diese „Manndeckung“
hat nicht funktioniert
Bei der Kontrolle fiel einem Beamten auf, dass ein 42-jähriger Mann aus Rom in der „Manndeckung“ seiner Mitreisenden krampfhaft versuchte, etwas in seiner Hose zu verstecken. Daraufhin wurde er genauer untersucht, und so fand die Bundespolizei bei ihm ein Plastiksäckchen mit weißem Pulver.
Der Konsum von Kokain ist in Deutschland straffrei. Doch es gelten klare Regeln. Eine als „Eigenbedarf“ anerkannte „nicht geringe Menge“ von Kokain liegt bei fünf Gramm. Die strafrechtliche Konsequenz beim Überschreiten des Grenzwertes ist erheblich. Handeltreiben oder Besitz einer nicht geringen Menge kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren geahndet werden.
Der Italiener hatte das Dreifache einer „nicht geringen Menge“ im Gepäck. Damit endete seine Reise nach München beim Grenzübertritt in Kiefersfelden. Er verpasste nicht nur die 0:5-Niederlage von Inter Mailand gegen Paris Saint-Germain im Finale der Königsklasse. Er trat auch die Weiterreise in die Justizvollzugsanstalt Traunstein an, in der er knapp sechs Monate in Untersuchungshaft saß.
Schließlich musste sich der 42-jährige Römer vor dem Schöffengericht Rosenheim unter dem Vorsitz von Richterin Deborah Fries verantworten. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Noli, erklärte, dass sein Mandant umfassend geständig sei. An den Fakten gäbe es nichts zu rütteln. Allerdings habe sein Mandant zu keiner Zeit beabsichtigt, mit dem Kokain Handel zu treiben. Vielmehr seien die 15 Gramm Kokain gewissermaßen „Reiseproviant“ gewesen. Illegaler Reiseproviant natürlich, und das bereue sein Mandant zutiefst.
Der 42-Jährige sei nicht drogenabhängig. Deshalb habe er – so sehr er unter der U-Haft auch gelitten habe – zu keiner Zeit irgendwelche Entzugserscheinungen gehabt. Zweifellos, so betonte Verteidiger Noli, habe es sich um die illegale Einfuhr von Drogen gehandelt. Im Gesetz gehe es aber doch im Schwerpunkt um die Verhinderung von illegalem Handel. Und dies sei im Falle des italienischen Fußballfans keinesfalls gegeben gewesen.
Der Beamte der Bundespolizei schilderte als Zeuge noch einmal, wie aufgefallen sei, dass der Angeklagte versucht habe, etwas in der Hose zu verbergen. Das weiße Pulver wurde anschließend auch untersucht, denn entscheidend ist nicht nur die Gesamtmenge des sichergestellten Kokains, sondern der darin enthaltene Reinheitsgehalt des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagte zwar die hochreine Konsistenz dieser gefährlichen Droge, räumte aber ein, dass diese wohl zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte weder in Italien, noch in Deutschland vorbestraft sei, also als bislang unbescholten gelten könne. Insgesamt könne der Vorgang ihrer Meinung nach als „minder schwerer Fall“ gewertet werden. Dies führe zu einer Verschiebung des Strafrahmens. Weil die Untersuchungshaft auch als eine harte Lektion betrachtet werden müsse, beantragte sie eine Haftstrafe von zwei Jahren, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Untersuchungshaft war bittere Erfahrung
Auch der Verteidiger unterstrich die bittere Erfahrung der Untersuchungshaft seines Mandanten, aus der er fraglos eine Lehre gezogen habe. Auch Marco Noli betonte, dass hier ein „minder schwerer Fall“ vorliege und deshalb eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausreiche, die man zur Bewährung aussetzen sollte. Das Schöffengericht wählte mit 18 Monaten Haft die goldene Mitte, setzte die Strafe zur Bewährung aus und verhängte eine Geldauflage von 1.500 Euro.