Riedering will nachverdichten

von Redaktion

Gemeinderat beschließt: Bebauungsplan Moosen-Nord wird aufgehoben

Riedering – Im Februar 2025 hatte der Gemeinderat den Bebauungsplan „Moosen Nord“ mit großer Mehrheit für funktionslos erklärt und dessen Aufhebung beschlossen. In dem Gebiet soll nachverdichtet werden, aber dafür braucht es eine Änderung des Bebauungsplans. Bis dato war allerdings nicht festgesetzt, ob das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA), ein Mischgebiet (MI) oder ein Dorfgebiet (MD) ist. Deshalb hatte seinerzeit das Landratsamt empfohlen, die Funktionslosigkeit dieses Bebauungsplans durch einen Aufhebungsbeschluss festzustellen. Die Gemeinde Riedering ließ sich dazu sogar anwaltlich beraten: Einerseits bekommt die Gemeinde durch die Aufhebung die Möglichkeit, nachzudenken, ob für die Zulässigkeit von Bauvorhaben das Regime der üblichen Regeln des Baugesetzbuches genügt oder zusätzliche bauleitplanerische Steuerungsinstrumente eingesetzt werden sollen.

Andererseits richtet sich eine Bebauung im ehemaligen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans zukünftig nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, sofern es sich in die Umgebungsbebauung einfügt.

Für die Ausarbeitung der notwendigen Unterlagen zur Aufhebung dieses Bebauungsplans wurde ein Planungsbüro beauftragt, im Oktober wurde die Aufhebung beschlossen. In der jüngsten Gemeinderatssitzung ging es nun um die dazu eingegangenen Stellungnahmen.

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern merkte an, „dass sich im Umgriff des Plangebietes handwerkliche Bestandsbetriebe befinden, die von den künftigen planerischen Entscheidungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre Weiterentwicklung nicht eingeschränkt oder gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere für die von den Betrieben ausgehenden Emissionen einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.“

Bauamtsleiterin Birgit Gunvar Steinbacher merkte hierzu an, dass davon auszugehen sei, dass sich für die Betriebe, die sich im Umfeld des Plangebiets befinden, wie zum Beispiel die westlich gelegene Autowerkstatt, keine Auswirkungen, insbesondere keine negativen Auswirkungen ergeben.

Für alle zukünftigen Vorhaben gelten grundsätzlich die Zulässigkeitskriterien beziehungsweise das Einfügungsgebot des Paragrafen 34 des Baugesetzbuches. Schlussendlich seien, so Bauamtsleiterin Steinbacher, nur redaktionelle Änderungen nötig. Aus den Reihen des Gremiums kam eine Nachfrage zum sogenannten Bauturbo („Aufstockungen sind möglich“) und der Wunsch nach einer Gestaltungssatzung. Dem Beschlussvorschlag zum Satzungsbeschluss folgte das Gremium letztendlich geschlossen mit 20:0. elk

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