Video führt zu Freispruch und Arrest

von Redaktion

Nach einer Prügelei in Bad Endorf standen zwei junge Männer vor Gericht. Einem 22-jährigen Münchner und einem 18-jährigen Schüler wurde vorgeworfen, einen Mann geschlagen zu haben. Ein Video der Tat brachte entscheidende Erkenntnisse für das Urteil und entlastete einen der Angeklagten.

Bad Endorf/Rosenheim – Nächtliches Gebrüll, Messerstecherei und Prügeleien prägten im August 2024 eine Nacht in Bad Endorf. Vor dem Jugendschöffengericht Rosenheim wurde nun die gefährliche Körperverletzung am Moosbauerplatz verhandelt.

An jenem Tumult in der Nacht auf den 10. August 2024 waren gleich mehrere Personen beteiligt. Drei Beteiligte befinden sich bereits in Haft; einen Messerstecher erwartet eine mehrjährige Haftstrafe, die am Landgericht in Traunstein verhandelt wird.

In Rosenheim angeklagt waren ein 22-jähriger Verkäufer aus München und ein 18-jähriger Schüler aus Halfing – weil sie im Zuge der Auseinandersetzungen gemeinschaftlich einen 35-jährigen Internet-Händler geschlagen und getreten haben sollen. Auf der Flucht sei dieser über eine Begrenzungskette gestolpert, woraufhin er von beiden Angeklagten misshandelt worden sei.

Angeklagter beruft sich
auf Nothilfe

Der 22-jährige Angeklagte erklärte sein Verhalten damit, dass er – mit der Bahn aus München gekommen – festgestellt habe, dass eine Gruppe von Männern auf einen Mann losgehe. Weil er bereits erheblich alkoholisiert gewesen sei, habe er sich verpflichtet gefühlt, laut rufend einzugreifen. Er habe das 35-jährige Opfer für einen der Aggressoren gehalten und den Mann deshalb am Boden fixiert halten wollen.

Insoweit war der junge Mann geständig, wollte aber gewissermaßen sein Verhalten als Nothilfe – rechtlich erlaubte Abwehr eines Angriffs auf Dritte, ähnlich der Notwehr – verstanden wissen. Damit kam er jedoch beim Vorsitzenden Richter Hans-Peter Kuchenbaur nicht weit. Dieser erklärte ihm, dass in dieser Situation von Nothilfe keine Rede sein könne. Auch ein bedrohliches Schweizer Messer, das er anführte, sei von niemandem sonst gesehen worden.

Auch, weil es ein Video von der Prügelei gibt. Eine unbeteiligte Passantin hatte den relevanten Teil der Auseinandersetzung aufgenommen. Diese Aufnahme wurde in Augenschein genommen und mehrfach in Zeitlupe untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass der Schüler (18) aus Halfing wohl lediglich in der Nähe war, nicht aber in die Schlägerei eingegriffen hatte.

Genauso brachte das Video hervor, dass sich auch der Verkäufer aus München nur mit wenigen Aktionen an der Auseinandersetzung beteiligte. Die Schilderungen des Nebenklägers, der von Rechtsanwalt Markus Frank vertreten wurde, erschienen angesichts der Videoaufzeichnung etwas übertrieben.

Urteil: Freispruch und
„Warnschuss-Arrest“

In einem Rechtsgespräch kamen die Verfahrensbeteiligten überein, dass bei einem Geständnis des 22-Jährigen und einer Schmerzensgeldzahlung von 1.000 Euro seine Schuld – nach Paragraf Jugendgerichtsgesetz – festgestellt, eine Bestrafung aber zur Bewährung ausgesetzt wird. Weiterhin solle gegen den jungen Münchner ein „Warnschuss-Arrest“ verhängt werden. Staatsanwalt, Verteidiger und Nebenklage stimmten dieser Verständigung zu. Der Schüler aus Halfing hingegen solle freigesprochen werden.

In diesem Sinne ergingen auch die Plädoyers. Dabei beantragte der Staatsanwalt gegen den angeklagten Verkäufer einen Arrest von vier Wochen. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Walter Holderle, hielt dagegen einen Arrest von drei Wochen für ausreichend. Ansonsten waren beide sich im Sinne der Verständigung einig. Der Verteidiger des Schülers, Rechtsanwalt Dr. Marc Herzog, beantragte wie die Staatsanwaltschaft Freispruch für seinen Mandanten.

Dies beschloss auch das Gericht. Das Jugendschöffengericht hielt sich auch an die einverständlich beschlossene Verständigung, sah einen Arrest von vier Wochen für geboten. Eine frühere Verurteilung wurde aus Gründen des Zeitablaufs nicht einbezogen.

Der Vorsitzende Richter sprach jedoch eine deutliche Warnung an beide Angeklagten aus. Schließlich waren die ihm aus früheren Verfahren bereits bekannt.

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