Ausufernde oder berechtigte Forderungen?

von Redaktion

Im Streit um Kampenwandbahn melden sich Untere Naturschutzbehörde und Staatsforsten zu Wort

Aschau – Die Fronten im Streit um die Kampenwandseilbahn sind verhärtet. Die eine Seite fordert „verbindliche Garantien“ – die andere lehnt „ausufernde Forderungen“ ab. Jetzt äußern sich Untere Naturschutzbehörde, Staatsforsten und der Verband Deutscher Seilbahnen zum Konflikt um Natur und Tourismus.

Eine außergerichtliche Einigung ist gescheitert. Der Bund Naturschutz (BN) fordert „klare Leitplanken für die zukünftige touristische Entwicklung am Berg“ und will den Betreiber, seine gesamte Familie, etwaige Rechtsnachfolger und mögliche Dritte in die Pflicht nehmen. Eric Zbil, Betreiber der Kampenwandseilbahn, lehnt es ab, eine „Verpflichtungserklärung“ zu unterzeichnen, die den „Status quo von 2026“ festschreibt und jegliche Entwicklung verhindert.

Das fordert der
Bund Naturschutz

Der BN definiert seine Forderungen genau: Die bestehenden Gastronomieflächen der Sonnenalm sollen nicht erweitert werden – weder innen noch außen. An der Bergstation dürfen keine neuen gastronomischen Einrichtungen entstehen. Feuerwerke, Sommerrodelbahnen, Downhillstrecken für Mountainbikes, Seilrutschen, Abenteuerspielplätze oder Kletterparks sind tabu. Ebenso eine Beschneiungsanlage oder Skibetrieb im Bereich der Kampenwandseilbahn.

Die Betreiberfamilie versicherte schon vor Monaten und laufenden „Jetzt red i“-Kameras, keinerlei Pläne für einen „Funpark“ auf der Kampenwand zu verfolgen. Und auch das Landratsamt Rosenheim hat von derartigen Bauwünschen auf der Kampenwand noch nie gehört.

Dabei rankten sich um den Berg schon die verrücktesten Ideen. So regten etwa die „Guglmänner“ im Jahr 2020 an, ein Konterfei des Bayernkönigs Ludwig II. in eine Felszacke am Gipfel zu schlagen. Doch Fakt ist: Wer an der Kampenwand etwas verändern will, muss fragen. Die Besitzer natürlich – das sind an der Kampenwand der Freistaat Bayern und im Gipfelbereich die Familie von Cramer-Klett. Aber auch die Gemeinde, und vor allem die Genehmigungsbehörde.

Gibt es einen
Bebauungsplan am Berg?

„Letztlich wären entsprechende Anträge natürlich immer im Einzelfall zu prüfen“, informiert eine Sprecherin des Landratsamtes. Für einen Kletterpark, Seilrutschen oder eine Sommerrodelbahn wäre zudem ein Bebauungsplan erforderlich. Ein solcher existiere für die Kampenwand nicht, informiert das Bauamt der Gemeinde Aschau im Chiemgau auf OVB-Anfrage. Für eine künstliche Beschneiungsanlage würde auch eine wasserrechtliche Genehmigung gebraucht, ergänzt das Landratsamt. Zudem müsste jede neue Idee auf Waldrecht fußen – und aufgrund der Bergwaldbeschlüsse der Bayerischen Staatsregierung sind neue Projekte eher ausgeschlossen.

Entscheidend aber ist: „In jedem Genehmigungsverfahren spielen Natur- und Artenschutz eine wesentliche Rolle“, macht die Untere Naturschutzbehörde klar – und das ganz besonders an der „naturschutzfachlich und -rechtlich sehr sensiblen“ Kampenwand. Mit ihren Magerrasen, Felsbereichen, Latschengebüschen und naturnahen Waldbereichen stehen weite Teile der Kampenwand als ökologisch besonders wertvolle Biotope gesetzlich unter Schutz. „Außerdem kommen seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten vor, die nach den Naturschutzgesetzen sowie den FFH- und Vogelschutz-Richtlinien geschützt sind“, erklärt eine Sprecherin der Unteren Naturschutzbehörde. Hinzu kommt: „An der Kampenwand gibt es große Schutzwaldflächen, für die es besondere Auflagen gibt“, betont Sebastian Klinghart von den Bayerischen Staatsforsten.

Das ökologische
Fundament der Seilbahnen

„Die Planung, der Bau und der Betrieb von Seilbahnen unterliegt klar geregelten, gesetzlichen Vorgaben zum Natur- und Artenschutz – angefangen von ökologischen Erhebungen in der Planungsphase und einer engen Abstimmung mit Fachbehörden über die Projektumsetzung mit Umweltbaubegleitung bis hin zur langfristigen Pflege von Lebensräumen rund um unsere Seilbahnen und Schlepplifte“, betont Birgit Priesnitz, Geschäftsführerin des Verbands Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte. All diese Verfahren bildeten das ökologische Fundament eines jeden Projektes und seien streng geregelt.

„Die Belange des Naturschutzes werden bei allen Genehmigungsverfahren berücksichtigt“, unterstreicht das Landratsamt – und so natürlich auch bei der seilbahnrechtlichen Bau- und Betriebsgenehmigung für den Ersatzneubau der Kampenwandseilbahn vom 24. Juni 2022. Die wird vom Bund Naturschutz beklagt und liegt nun, nachdem die außergerichtliche Einigung gescheitert ist, wieder beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Ist Schutz des Birkwilds
sichergestellt?

„Die Entscheidung des VGH München bleibt abzuwarten“, betont eine Sprecherin des Landratsamtes. Die Behörde geht aber davon aus, dass die Genehmigung vom Juni 2022 rechtmäßig erteilt wurde und Bestand haben wird, da „durch verschiedene Auflagen der Natur- und Artenschutz sowie insbesondere der Schutz des Birkwilds sichergestellt sind“.

Drei Jahre später fordert der Bund Naturschutz auch in den außergerichtlichen Gesprächen, die Sonderfahrten der Seilbahn während sensibler Zeiten von Januar bis Juli auszuschließen und sie im Zeitraum von August bis Dezember zu beschränken. Im beklagten Bescheid wurde das bereits berücksichtigt. Darin wurden nicht nur Auflagen für die Bauarbeiten festgesetzt, sondern auch die Betriebszeiten der Bahn festgelegt. So wurden etwa Sonderfahrten, die früher unbegrenzt erlaubt waren, eingeschränkt. „Es sind nur noch 81 Fahrten zulässig. Diese dürfen zum größten Teil nur in der zweiten Jahreshälfte stattfinden, da dies für das Birkwild weniger störend ist“, informiert eine Sprecherin der Unteren Naturschutzbehörde. So sei sichergestellt, dass sich die Störungen für das Birkwild nicht erhöhen.

Besucherlenkung
braucht viele Akteure

Dem Bund Naturschutz geht der Natur- und Artenschutz der Genehmigung nicht weit genug: Er fordert vom Betreiber der Bahn aufgrund der zu erwartenden Kapazitätssteigerung durch größere Gondeln eine Tagesobergrenze für Besucher, automatische Besucherzählungen, eine Analyse der Wegefrequenz, aber auch die Sperrung sensibler Bereiche für Schneeschuhwanderer. „Besucher kommen aber nicht nur mit der Seilbahn auf die Kampenwand, sondern über verschiedene Wege – zu Fuß, mit dem Rad, auf Skiern oder Schneeschuhen“, macht die Untere Naturschutzbehörde klar. Daher sei für ein Besucherlenkungskonzept die Mitwirkung vieler Akteure erforderlich.

Schutzzonen
und Waldumbau

In dieser Rolle sieht sich der Bund Naturschutz selbst offensichtlich nicht. „Er hat versucht, alte Forderungen in verschärfter Form außergerichtlich durchzusetzen – ohne selbst eine Beteiligung am Naturschutz zuzusagen“, benannte Eric Zbil einen Grund für das Scheitern der Gespräche. Diese haben auch eines klargemacht: An den Bahnbetreiber werden Forderungen gestellt, die nicht in seinem Ermessen liegen. So wurde ihm vom Bund Naturschutz etwa ein Gutachten vorgelegt, das zum Schutz des Birkwilds konkrete Maßnahmen fordert: darunter die Errichtung von Schutzräumen und dauerhaften Wildtier-Ruhezonen für Birkhühner, die Kontrolle der Population durch jährliche Balzplatzzählungen, die Kartierung von Brutgebieten oder die Dokumentation von Störungen. Zudem sollen dichte Latschenbestände vorwiegend im Bereich der Steinlingalm aufgelichtet, Zwergstrauchheiden gefördert sowie strukturreiche Übergänge, kleine Lichtungen, Schneisen und Saumbiotope abseits bestehender Wege geschaffen werden.

Wer für die Flächen
verantwortlich ist

Ein Mehr an Schutz gehe natürlich immer, sagt die Untere Naturschutzbehörde. „Der Betreiber der Kampenwandseilbahn ist bei diesen speziellen Forderungen der falsche Adressat“, erklärt Sebastian Klinghart. Er leitet den Forstbetrieb Ruhpolding der Bayerischen Staatsforsten und ist damit für den Großteil der Flächen an der Kampenwand verantwortlich. Er wäre also einer der richtigen Ansprechpartner, wenn es um den Wunsch nach einer spezifischen Entwicklung von Waldflächen geht.

In der zunehmenden touristischen Frequentierung sieht er keine Gefahr. „Ich sehe es positiv, wenn die Besucher erleben, wie naturnah wir den Bergwald bewirtschaften.“ Aufgrund der vorhandenen sensiblen Lagen mit seltenen Lebensräumen sei eine Kanalisierung der Besucher sinnvoll. Deshalb gebe es ausgewiesene Wanderwege. Alle über das freie Betretungsrecht hinausgehenden Nutzungen abseits der Wege bedürften einer gründlichen Einzelfallprüfung bezüglich ihrer Auswirkungen auf Natur- und Artenschutz sowie ihrer Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Waldgesetzes zum Schutzwald.

Eine Forderung bleibt:
die Tagesobergrenze

Der Bewahrung der sensiblen Bergnatur auf der Kampenwand widmen sich also bereits viele Akteure. Eine vom Bund Naturschutz befürchtete „Eventisierung“ ist aufgrund geltender Gesetze und Schutzzonen ausgeschlossen. Damit ist letztlich nur noch eine BN-Forderung offen: die nach einer Tagesobergrenze für Besucher, die mit der Seilbahn auf den Berg wollen. Nun bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil die seilbahnrechtliche Genehmigung um eine Tagesobergrenze ergänzt und Wege aufzeigt, wie diese in der Praxis umgesetzt werden könnte.

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