Leserforum

Das Recht auf Asyl nicht verwässern

von Redaktion

Zu: „Scharfe Kritik an vollzogener Abschiebung“ vom 26.Mai:

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt fest: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ (Art 16a Abs. 1 Grundgesetz). Unter dem Asylrecht wird auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Folge der Fluchtursachen des Zweiten Weltkrieges verstanden. Diese Möglichkeit wurde und wird jedoch auf europäischer Ebene gesetzlich eingeschränkt. Krankheit, Armut und die Hoffnung auf ein „besseres Leben“ kann im vorliegenden Fall richtigerweise nicht als Asylgrund für die abgeschobene nigerianische Mutter, Happiness A. und ihrer beiden Kinder herangezogen werden. Nigeria ist mit seinen derzeit 230 Millionen Einwohnern das afrikanische Land mit dem stärksten Bevölkerungswachstum. Seit 1989 hat sich dieses verdoppelt und steigt nach wie vor stark an. Ein auskömmliches Leben ist dadurch für viele nicht möglich und sie verlassen ihr Land in Richtung Europa. Bereits mehrfach wurde von Elisabeth Haus vom Endorfer Helferkreis der schlechte Gesundheitszustand von Happiness A. als Grund für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis herangezogen. Die Sichelzellanämie ist tatsächlich eine schwere, vor allem aus Subsahara-Afrika und Teilen des Nahen Ostens stammende, vererbliche Erkrankung, deren Behandlung lebenslang hunderttausende Euro kosten kann. Menschlich kann ich persönlich die Bestürzung der Helferkreise über die Ausweisung nachvollziehen – doch Recht muss Recht bleiben, sonst hat sich das Asylrecht wegen Überforderung bald von selbst erledigt.

Friedrich Ruppert

Rohrdorf

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