Rosenheim/Großkarolinenfeld – Da war sogar die Polizei verblüfft. Mit großem Erstaunen stellte eine Zivilstreife fest, dass ihr Wagen auf der B15 am 20. Januar gegen 20 Uhr nicht nur flott überholt wurde, sondern dass sich das Auto auch noch mit höchster Geschwindigkeit entfernte. Dabei war es den Beamten nicht möglich, zu dem Fahrzeug aufzuschließen, obwohl sie den Überholer selbst mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h verfolgten.
Unfall nur
knapp vermieden
Die Tempobegrenzung auf 80 km/h bei Schechen interessierte den Raser ebenfalls nicht. Als er auf ein anderes Fahrzeug an der Unterführung bei Hochstätt auffuhr, überholte er dieses an der folgenden unübersichtlichen Rechtskurve – nur Sekunden danach tauchten zwei Fahrzeuge im Gegenverkehr auf. Es war also purer Zufall, dass es dabei nicht zu einem schweren Frontalzusammenstoß kam. Der Raser überholte trotz durchgezogener Linie und missachtete auch die Tempobegrenzung auf 50 km/h am Bahnübergang bei Rott. Dort konnte die Polizeistreife dann aufschließen und den Fahrer anhalten.
Warum die Fahrt so genau dokumentiert ist? Die haarsträubende Szenerie war im Gerichtssaal 13 auf dem Großbildschirm des Amtsgerichts in Rosenheim zu beobachten. Dort stand der Fahrer – ein 49-jähriger Mann aus Großkarolinenfeld – deshalb wegen „unerlaubtem Kraftfahrzeugrennen“ vor Gericht. Gegen einen Strafbefehl hatte er seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Schmeling, Einspruch einlegen lassen.
Besonders der darin geregelte Führerscheinentzug und die Sperre für 15 Monate waren dem Mann ein Dorn im Auge. Er brauche den Führerschein schließlich beruflich, so argumentierte der Verteidiger bei Gericht. Eine eher flapsige Bemerkung, dass dieses Auto sogar zu einem Tempo von 300 km/h imstande sei, er dieses aber ja nicht mal ausgefahren habe, kam beim Vorsitzenden Richter Marco Bühl gar nicht gut an.
Auch die Klagen des Angeklagten und seines Verteidigers über ein angebliches Fehlverhalten der Polizeibeamten, die Tage später auf Anweisung des Gerichts dessen Führerschein abholten, konnten den Richter nicht beeindrucken. Ob er möglichst schnell zu seiner Verlobten kommen wollte oder ob er einfach die Leistung des Autos ausfahren wollte, blieb unbeantwortet. Wie halsbrecherisch die Fahrt des 49-Jährigen aber gewesen sein musste, war einer Gruppe von Polizeianwärtern, die im Zuschauerraum die Verhandlung verfolgten, im Gesicht abzulesen: Diesen war der Schrecken über die Videoaufnahmen aus dem Polizeiwagen deutlich anzumerken.
Richter Bühl regte den Verteidiger an, sich mit seinem Mandanten nochmals zu beraten. Keinesfalls, so viel konnte er ihm ankündigen, würde sein Mandant ohne eine Führerscheinsperre davonkommen. Weil in einem Strafbefehlsurteil immer von einer geständigen Einlassung ausgegangen werde, müsse im anderen Fall von einer höheren Strafe ausgegangen werden. Nach längerer Beratung konnte der Angeklagte von seinem Verteidiger überzeugt werden: Dieser beschränkte den Einspruch dann doch auf die Rechtsfolgen – er zeigte sich also geständig.
Nachdem der Angeklagte bislang weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich negativ aufgefallen war, blieb die Staatsanwältin bei den 90 Tagessätzen der Geldstrafe und akzeptierte in ihrem Antrag auch eine Reduzierung der Führerscheinsperre auf 13 Monate. Der Verteidiger unterstrich die Einsicht und Reue seines Mandanten, auch dass er bislang niemals negativ aufgefallen war. Er wies darauf hin, dass dessen Führerschein bereits zwei Monate einbehalten worden war. Die restlichen acht Monate Führerscheinentzug seien in diesem Falle die richtige Ahndung. Eine angemessene Geldstrafe wäre eine zwingende Folge.
Noch nie mit Gesetz
in Konflikt gekommen
Richter Marco Bühl verwies nochmals auf die möglichen entsetzlichen Folgen solchen Verkehrsverhaltens, wobei die Faktoren Nacht und die verkehrsreiche B15 das Risiko noch deutlich erhöht hätten. Nur weil der Angeklagte tatsächlich bislang niemals mit dem Straf- und Verkehrsrecht in Konflikt gekommen war, konnten die recht milde Sperre von zwölf Monaten und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen werden. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.