Prien – Eine heute 55-Jährige war im August 2015 auf den Fliesen am Rand des Erlebnisbeckens im Prienavera gestürzt. Die Frankfurterin hatte sich nach Angaben ihres Anwalts Winfried Altendorfer einen „Berstungsbruch der Wirbelsäule“ zugezogen, lange im Krankenhaus gelegen und „Dauerschäden“ davongetragen. Sie habe Schmerzen, wenn sie längere Zeit gehe oder sitze, erläuterte der Fachanwalt für Medizinrecht aus Straubing im Gespräch mit unserer Zeitung.
Das Landgericht Traunstein hatte eine Klage auf Schmerzensgeld gegen die Chiemsee Marina GmbH in erster Instanz zurückgewiesen. Die ChiMa ist eine Tochtergesellschaft der Marktgemeinde Prien und betreibt das Erlebnisbad.
Ein vom Gericht bestellter Gutachter hatte festgestellt, dass die Fliesen im Prienavera den Vorschriften entsprochen und die „geforderte Rutschfestigkeit aufgewiesen“ haben, als das Bad gebaut worden sei. Dass sie inzwischen durch Abnutzung rutschiger geworden sind, sei ein natürlicher Vorgang, so der Tenor der Rechtsprechung. „Während bei den Original-Fliesen ein Gleitreibungskoeffizient von 0,70 entsprechend den geltenden DIN-Normen bestand, sei nun nur noch ein Gleitreibungskoeffizient von 0,30 vorhanden“, zitiert der Anwalt der Klägerin aus dem Gutachten. Er hatte für seine Mandantin Berufung gegen das Landgerichtsurteil eingelegt.
Das OLG hat dieser Tage in einem Schreiben, das unserer Zeitung vorliegt, darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, „weil er einstimmig der Auffassung ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg habe und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt“. Würde die Klägerin Recht bekommen, müssten nach Auffassung ihres Anwalts möglicherweise alle öffentlichen Schwimmbäder ältere Fliesenbeläge auswechseln.
Das OLG vertritt aber die Auffassung, dass Besuchern von Schwimmbädern bewusst sein müsse, dass es dort auf nassen Fliesenböden rutschig sein kann. „Jedermann weiß, dass in Schwimmbädern immer mit Nässe und dadurch bedingt mit Glätte zu rechnen ist“, schreibt das OLG.
Dem Betreiber sei es im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht zumutbar, „den Bodenbelag immer schon dann auszutauschen, wenn die beim Einbau geltenden DIN-Normen nicht mehr erfüllt werden“. ChiMa-Geschäftsführer Dirk Schröder verwies im Gespräch mit der Heimatzeitung auf vergleichbare Urteile von Gerichten aus Celle, Aachen und Koblenz.
Anwalt Altendorfer sieht das ganz anders und kündigte gestern bereits Revision an, falls das OLG die Klage wie angekündigt abweist. In seiner Stellungnahme zum Schreiben des OLG weist er unter anderem darauf hin, dass „das Rechtsinstrument der Verkehrssicherungspflicht keine zeitliche Komponente beinhaltet“. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Bad ein Jahr oder „bereits 100 Jahre in Betrieb ist“. Dem Rechtsstreit komme „eine sehr hohe grundsätzliche Bedeutung“ zu, da über diese Frage noch nie höchstrichterlich entschieden worden sei.