Bad Aibling/Rosenheim – Allein zwei größere Polizeieinsätze weist die Polizeistatistik in der jüngeren Vergangenheit in der Gemeinschaftsunterkunft auf, in der weit mehr als 100 Flüchtlinge leben. Zuletzt war ein Nigerianer ausgerastet, der zwei Handwerker mit dem Tod bedroht haben soll (wir berichteten). Ein massives Polizeiaufgebot musste anrücken, um die Situation zu beruhigen. Der Kreis Migration, dessen Mitarbeiter sich in Bad Aibling ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren, nahm die Polizei gegen Kritiker in Schutz, die von einem überdimensionierten Einsatz gesprochen hatten.
In dem Brief an die Mitglieder ist die Rede davon, dass der ausgerastete Afrikaner bereits seit rund zweieinhalb Jahren in der Unterkunft lebt und „nichts vorwärts geht“. Er habe noch immer keine Arbeitserlaubnis. Darüber sei er ungehalten, wenngleich dies sein Verhalten nicht entschuldige.
Die Unterzeichner des Briefes, der nur deren Vornamen ausweist, üben in diesem Zusammenhang offene Kritik am Landratsamt. Die Rede ist von „Druck, den das Landratsamt auf die Leute aufbaut“. Ein Druck, der „im Gegensatz zu vielen anderen Orten“ steht, wie es in dem Schreiben heißt. Was darunter genau zu verstehen ist, darüber schwieg sich der Kreis Migration auf Nachfrage der OVB-Heimatzeitungen allerdings aus. „Wir sagen nichts dazu“, so Petra Mareis. Sie verweist darauf, dass sich der Vorstand des Vereins entschlossen habe, die Pressefragen nicht zu beantworten. Allerdings sei man verwundert darüber, dass der Brief an die Mitglieder den Weg in die Öffentlichkeit genommen habe.
Kritik an der Praxis der Behörde bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen lässt Pressesprecher Michael Fischer vom Landratsamt nicht gelten. „Das Vorgehen der Ausländerbehörde ist mittlerweile sogar verwaltungsgerichtlich geprüft und nicht beanstandet worden“, sagt Fischer. Man halte sich an geltendes Recht.
Asylbewerber, die aus Staaten mit einer hohen Bleibeperspektive kommen, erhalten demnach „in aller Regel“ immer eine Beschäftigungs- oder Berufsausbildungserlaubnis. Dies beziehe sich konkret auf Flüchtlinge aus Syrien, Eritrea, Somalia, dem Irak und dem Iran. Auch Flüchtlingen aus Afghanistan werde die Arbeitsaufnahme erlaubt, weil ihre Anerkennungsquote aktuell bei rund 55 Prozent liegt.
Nicht arbeiten dürfen laut Fischer dagegen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten wie Albanien, Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und dem Senegal. Dies verbiete das seit 24. Oktober 2015 geltende Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.
Bei Asylbewerbern aus „sonstigen Herkunftsstaaten“ liege die Anerkennungsquote meist unter zehn Prozent. „In diesen Fällen wird in Zukunft regelmäßig nur noch dann der Aufnahme einer Arbeit oder dem Beginn einer Ausbildung zugestimmt werden, wenn die Identität geklärt ist“, skizziert der Pressesprecher die Linie des Amtes. Sei bereits eine Arbeitserlaubnis ohne Klärung der Identität erteilt worden, werde dem Asylbewerber eine Übergangsfrist eingeräumt. In dieser Zeit könne er sich um seinen Identitäts-Nachweis kümmern.
Werde einem Bewerber aus einem sonstigen Herkunftsstaat eine qualifizierte Berufsausbildung gestattet, dürfe er diese auf jeden Fall abschließen und anschließend zwei Jahre in seinem erlernten Beruf in Deutschland arbeiten.