Rosenheim – In einem Fragenkatalog, den Sepp Lausch, Kreisrat und Kreisvorsitzender der Partei, dem Landratsamt zu diesem Vorgang übermittelte, hatte er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns geäußert. Darüber hinaus hakte er nach, wer den Männern den Flug bezahlt hat und ob die Senegalesen zum Bezug von Leistungen in Deutschland berechtigt waren, wenn die Rückkehr in ihr Heimatland problemlos möglich war. Lausch wollte auch die Kosten wissen, die der Aufenthalt der beiden Afrikaner in Deutschland bisher verursacht hat. Außerdem erbat er Auskunft darüber, wie hoch der Anteil der Erwerbstätigen unter den im Landkreis Rosenheim untergebrachten Flüchtlingen ist.
Wer den Flug bezahlt hat, weiß die Behörde nicht, die in ihrem Antwortschreiben darauf verwies, die Flüchtlinge nur auf eine gesetzlich bestehende Möglichkeit hingewiesen zu haben. „Diese Beratung ist auch Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, nach dem verhindert werden soll, dass die Verwirklichung von Rechten an Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Sie stellt keinen Rechtsbruch dar“, antwortet das Landratsamt.
Auch wenn der Senegal ein sogenanntes sicheres Herkunftsland sei, sei es dennoch möglich, dass Einzelpersonen aufgrund besonderer Merkmale, beispielsweise Rasse oder sexuelle Orientierung, dort trotzdem gefährdet sind. Das Bundesamt für Migration erkenne ihnen nach einer Einzelfallprüfung einen Schutzstatus zu. Vor diesem Hintergrund seien die Leistungen für die Afrikaner zu Recht gewährt worden. Zu deren Höhe macht die Behörde keine Angaben.
Laut Landratsamt sind im Landkreis derzeit 1094 volljährige Flüchtlinge untergebracht, die sich im Asylverfahren befinden oder ausreisepflichtig sind. Davon besitzen 325 eine Beschäftigungserlaubnis, 85 davon machen eine Ausbildung.