Wurfstern oder „Fidget-Spinner“?

Zu marginal: Verfahren eingestellt

von Redaktion

Dieser Fall hatte überregional Aufmerksamkeit erregt. Jenny Kühner (30) aus Flintsbach hatte sich einen sogenannten „Fidget-Spinner“ bestellt und dafür eine Anzeige wegen des versuchten Erwerbs einer illegalen Waffe kassiert. Vor dem Amtsgericht wurde das verfahren nun eingestellt.

Flintsbach – Spielzeug oder Waffe? Über diese Frage wurde gestern verhandelt. Der Zoll hatte einen angeblich nach dem Waffengesetz verbotenen Wurfstern nicht nur konfisziert, sondern auch eine Anzeige gegen Kühner, die Empfängerin, wegen versuchter Einfuhr einer unerlaubten Waffe erstattet. Gegen den Strafbefehl, demzufolge sie eine Geldstrafe von 400 Euro bezahlen sollte, legte sie Einspruch ein. Nun musste der Amtsrichter entscheiden.

Laut Staatsanwaltschaft hatte die Angeklagte bei einem chinesischen Versandhändler einen Wurfstern bestellt, der nach dem deutschen Waffengesetz verboten ist. Somit habe sie sich des Versuchs zum Erwerb einer verbotenen Waffe schuldig gemacht hatte. Bevor das Gericht die Anklage zuließ, hatte es beim Landeskriminalamt (LKA) eine Expertise darüber bestellt, ob es sich bei dem Gerät nun tatsächlich um Spielzeug oder ein gefährliches Kampfmittel handelt.

Der Gutachter aus dem LKA war auch der einzige Zeuge. Zunächst bestätigte die 30-jährige Postbotin, dass sie das Gerät bestellt habe. Das sei im Internet ausdrücklich als Spielzeug angeboten. Ausdrücklich werde dort auch darauf hingewiesen, dass es für Kinder unter 14 Jahren ungeeignet sei. Sie habe gewusst, dass das Gerät aus Metall sei – das gelte jedoch auch für andere Versionen aus der Gruppe der „Spinner“-Geräte.

Ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Tobias Fritz, stellte fest, dass es für dieses Gerät keinen Feststellungsbescheid gibt, der es als Waffe ausweisen würde. Damit könne es auch keine solche sein. Zumindest solange, bis ein Bescheid etwas anderes bescheinige.

Der Gutachter, Martin Welter vom LKA, legte drei Versionen der bezeichneten Geräte vor. Einen „Finger-Spinner“ der Machart, wie sie im vergangenen Jahr Mode war – dieser würde inzwischen auch in den Spielzeugkisten vieler Kinderzimmer vorkommen. Einen Original-Wurfstern, wie er aus diversen Ninja-Filmen bekannt ist. Und das beanstandete Gerät der Flintsbacherin.

So eine Waffe müsse den Zweck haben, Verletzungen zuzufügen. Dies sei bei dem Gerät der Angeklagten nicht der Fall. Das Verletzungsrisiko sei zweifelsohne nicht signifikant. In der übersetzten chinesischen Spielanleitung werde es auch ausdrücklich als Spielzeug bezeichnet. Auch aus seiner Sicht, so der Gutachter, handelt es sich um ein Spielzeug. Über dessen Nutzen könne man streiten. Solange aber keine klare Benennung durch einen Feststellungsbescheid durch das Bundeskriminalamt erfolgt sei, könne das Gerät nicht als Waffe gelten.

In einem Rechtsgespräch diskutierten Gericht, Staatsanwalt und Verteidigung das weitere Vorgehen. Man könne, so der Vorsitzende Richter Felix Ziemer, wohl einen solchen Feststellungsbescheid beim BKA beantragen. Jedoch sei der Anlass für die Erwirkung eines Präzedenzfalles wohl zu marginal. Er regte an, das Verfahren einzustellen. Der Staatsanwalt forderte, das Gerät einzubehalten. Kühner stimmte zu, zumal es bei den Tests des LKA zerbrochen und wieder zusammengeklebt worden war. Viel hätte es ohnehin nicht ausgehalten.