Folgenschwerer Faustschlag

von Redaktion

Das Schöffengericht Rosenheim verurteilte einen 52-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Nur das Geständnis und ein kulanter Täter-Opferausgleich bewahrten den Familienvater vor einer Haftstrafe.

Rosenheim – Das Motiv des Faustschlags, mit dem der 52-jährige Rosenheimer einen 42-jährigen Kolbermoorer auf dem Bruckmühler Volksfest niederstreckte und dabei lebensgefährlich verletzte, ließ sich auch vor dem Schöffengericht nicht klären. Weder der Geschädigte noch der Angeklagte konnten sich an den Hergang der Auseinandersetzung erinnern. „Es tut mir sehr, sehr leid“, sagte der Rosenheimer und entschuldigte sich für seinen Ausraster. Sein Handeln sei unerklärlich, zumal er den Kolbermoorer von früher kenne und sich mit ihm immer gut verstanden habe. Er sei mit etwa ein Promille merklich alkoholisiert gewesen, aber das sei keine Rechtfertigung. Auch ohne konkrete Erinnerung räumte er den Tatvorwurf umfassend ein.

Drei Wochen

künstliches Koma

Laut Anklage hatte er vor dem Festzelt dem mit rund drei Promille stark alkoholisierten Kolbermoorer einen so heftigen Faustschlag versetzt, dass dieser reflexlos auf den Teerboden fiel, bewusstlos liegenblieb und sich neben einem Schädel-Hirn-Trauma unter anderem einen Schädelbasisbruch und teils mehrfragmentäre Frakturen im Bereich der Augenhöhle, des Kiefers sowie des Nasen- und Jochbeins zuzog. Zeugen berichteten von einer abrupten Geraden gegen die Schläfe des Geschädigten.

Der Kolbermoorer konnte keine Angaben machen. Erste Erinnerungen habe er erst wieder etwa fünf Wochen nach dem Tatgeschehen, sagte der 42-Jährige, der auf der Intensivstation drei Wochen ins künstliche Koma versetzt worden war. Er leide nach über einem Jahr seit dem Vorfall und nach langer Reha-Behandlung noch immer an den Folgen. Durch die Narbenbildung habe er epileptische Krampfanfälle bis zur Bewusstlosigkeit. Eine weitere Folge sei eine Bandscheibenoperation gewesen. Er leide auch immer noch an Kopfschmerzen und sei seit dem Vorfall arbeitsunfähig. Eine vollkommene Genesung sei fraglich.

Demzufolge stand für den Angeklagten einiges auf dem Spiel. Neben einer möglichen Haftstrafe drohen ihm weitere zivilrechtliche Folgen und Regressansprüche der Versicherer. Bereits im Vorfeld der Verhandlung hatte der Angeklagte mit dem Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich vereinbart. Darin verpflichtete er sich zu einer auf zivilrechtliche Ansprüche anzurechnende Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 14000 Euro. Davon wurden 5000 Euro als Sofortzahlung geleistet.

Reue und ein

Täter-Opfer-Ausgleich

Verteidiger Harald Baumgärtl plädierte für eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Sein Mandant zeige Schuldeinsicht und Reue. Er sei bemüht, den Schaden so gut es gehe zu mildern. Um weiterhin die vereinbarte Ratenzahlung leisten und für den Unterhalt seiner Familie sorgen zu können, dürfe es nicht zum Strafvollzug kommen.

Das Schöffengericht sah es ähnlich. Der Angeklagte sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und kein Gewohnheitsschläger. Er habe sich mit dem freiwilligen Täter-Opfer-Ausgleich um Schadenswiedergutmachung bemüht, deshalb komme es zu einer milderen Strafe. Doch habe er mit seinem Schlag den Geschädigten in akute Lebensgefahr gebracht und dessen Leben für immer beeinträchtigt, sagte Richter Stefan Tillmann in seiner Urteilsbegründung. Die Anklagevertretung hatte eine Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gefordert. Sie betonte die erheblichen Tatfolgen für den Geschädigten, der vom Angeklagten „regelrecht niedergestreckt wurde“. Dieser Forderung hatte sich die Vertreterin der Nebenklage angeschlossen.

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