Kinderpornos auf dem PC

von Redaktion

Vor dem Amtsgericht Rosenheim wird gegen einen Mann wegen Besitzes von Kinderpornos verhandelt. Jetzt wurde das Verfahren ausgesetzt. Ein Gutachten soll klären, ob die Speicherung der Filme ohne Wissen des Angeklagten erfolgt sein könnte.

Rosenheim – Laut Strafbefehl war der Mann aus dem nördlichen Landkreis von Rosenheim im März vergangenen Jahres im Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften. Auf zwei USB-Festplatten befanden sich vier Filme in einer temporären Dateiablage mit der Nutzerbezeichnung „Internet“ in einem Ordner mit dem Namen A.

Der erste Film zeigt den Missbrauch eines elf- bis 14-jährigen Mädchens. Im zweiten Film wird zunächst eine kindliche Vagina in Großaufnahme gezeigt und anschließend die vaginale Penetration des Kindes durch einen erwachsenen Mann. In den anderen beiden Filmen sind jugendliche Mädchen zu sehen, die nackt auf einem Bett sitzen, in einem Fall ist der Fokus der Kamera auf die Brüste gerichtet.

Ins Rollen kam die Angelegenheit, weil laut Polizeiangaben die Tochter des Angeklagten über eine Anwältin den sexuellen Missbrauch durch den Vater bei der Polizei angezeigt hatte. Dieses Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft noch ermittelt, wurde zwischenzeitlich abgetrennt. Laut den Aussagen der Tochter bei der Polizei sei eine Kamera in ihrem Zimmer angebracht gewesen und der Vater habe ihr eine Vagina und noch andere Dinge auf dem PC gezeigt, die nicht zu erklären seien. Bei der daraufhin angeordneten Hausdurchsuchung seien dann zwei externe Festplatten und ein Laptop sichergestellt worden, sagte die ermittlungsleitende Beamtin. Bei der Auswertung der Geräte seien die vier Filme gefunden worden.

Der Angeklagte habe sich zu keiner Zeit einer Vernehmung gestellt. Bei einer Nachvernehmung habe er angegeben, nichts von den Kinderpornos in seinen Dateien gewusst zu haben. Seine Verteidigerin Anne Patsch habe Akteneinsicht beantragt und im Nachgang seien vage Einlassungen gekommen, wie das Material unwissentlich auf PC und Festplatten gekommen sein könnten.

Speicherung ohne Wissen des

Angeklagten?

Vor Gericht bestritt der Mann, der Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, den Tatvorwurf wiederholt. Möglicherweise seien die Dateien bereits auf einem der Rechner gewesen, die er gebraucht gekauft habe oder ein Trojaner mit dem implementierten Material habe sich auf Rechner und Festplatten eingenistet. Zudem gab der Angeklagte an, den Rechner auch seiner damaligen Lerngruppe überlassen zu haben. Namen wollte er nicht nennen, um keinen „mit solchen Vorwürfen zu belasten“. Zum anderen habe er auch nicht gewollt, dass durch die Befragungen die Vorwürfe gegen ihn publik würden. Bei den Backups, die er durchgeführt habe, habe er das komplette Laufwerk gesichert, ohne einzelne Dateien zu überprüfen.

Der polizeiliche Sachbearbeiter der Kripo Rosenheim hielt es für unrealistisch, EDV zu benützen und Daten zu kopieren, deren Inhalt man nicht kenne. Er erläuterte dem Gericht, dass bei der forensischen Auswertung identische Videodaten auf beiden Festplatten gefunden wurden und auch im gelöschten Bereich einige Videos gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise, dass die Filme über den Mediaplayer des PCs angeschaut worden seien. Es würden zwar die Adressen fehlen, die Auskunft darüber geben würden, wo das inkriminierte Material ursprünglich gelagert worden sei. Die Datei bleibe nach der Löschung aber zufallsabhängig erhalten. Das sei vergleichbar mit einem Haus, „es gibt nur keine Hausnummer mehr“.

Alle Dateien seien im temporären Verzeichnis auf demselben Pfad auf beiden Festplatten nachweisbar. Auf dem Laptop seien viele gelöschte Dateifragmente, aber keine Spuren von Pornos aufgefunden worden. Auch auf den beiden Festplatten fänden sich keine herkömmlichen Pornofilme, wie das in anderen Fällen häufig der Fall sei.

Für Richter Felix Ziemer gab es nach der bisherigen Beweisaufnahme noch viele offene Fragen. Ein Sachverständigengutachten über das mögliche Benutzerverhalten, das wohl nicht im zeitlichen Rahmen einer Unterbrechung zu schaffen ist, soll weitere Erkenntnisse bringen. Das Verfahren wurde deshalb ausgesetzt. In einigen Wochen wird die Angelegenheit dann neu verhandelt.

Artikel 1 von 11