„Machen Sie Ihre Tasche auf!“

von Redaktion

Gleich zweimal an einem Tag sah sich Juliane Stiegele einer Taschenkontrolle ausgesetzt. Zunächst in einem Supermarkt wegen des Verdachts auf Ladendiebstahl. Dann wollte in einem Kino der Platzanweiser die Tasche nach mitgebrachten Getränken durchsuchen.

Aschau/Prien – „Es war demütigend“, sagt Juliane Stiegele. Ein Tag wie in einem schlechten Film, der an der Kasse in einem Aschauer Supermarkt seinen Anfang nahm. Dort fiel sie einer Taschenkontrolle anheim. „Als ich meinen Einkauf in die Falttasche packen wollte, forderte mich der Kassierer auf, die Tasche zu öffnen, damit er hineinsehen kann.“ Die Aschauerin fühlte sich zu Unrecht verdächtigt – und kam der Aufforderung nicht nach. Der Kassierer griff daraufhin laut Stiegele selbst in die Tasche. „Entwürdigend für mich als Kundin. Mir ist die grundsätzliche Verdächtigungshaltung, die dahintersteht, unerträglich“, sagt Stiegele. Die Kundin stellte den Kassierer zur Rede. „Er sagte, er habe auf Anweisung seines Chefs so gehandelt“, zitiert die Aschauerin und wollte es genau wissen. Sie kontaktierte den Filialleiter.

Der Inhaber des Aschauer Supermarktes macht im Gespräch mit unserer Zeitung deutlich, dass die stichprobenartigen Taschenkontrollen dem zunehmenden Ladendiebstahl vorbeugen sollen. Er räumt zugleich ein, dass sich der Mitarbeiter, der sich erst seit Kurzem im Team befinde, ungeschickt angestellt habe. Man habe mit ihm gesprochen, damit er das Thema künftig sensibler angehe. Denn: „Wir werden auch weiterhin versuchen, Stichproben vorzunehmen.“ Das heißt: Der Kunde werde gebeten, die Tasche zu öffnen, damit der Mitarbeiter einen Blick hineinwerfen kann. Werde das verweigert, würde man selbst nicht weiter aktiv. Denn der Kunde müsse der Aufforderung rechtlich gesehen nicht Folge leisten (siehe Infokasten: Die Rechtslage). Der Inhaber beziffert den Schaden durch Ladendiebstahl auf ein Prozent vom jährlichen Bruttoumsatz. Tendenz: steigend.

Die Edeka-Zentrale Südbayern Handels Stiftung Co.KG bestätigt, dass die Mitarbeiter fragen dürften, ob sie in die mitgebrachten Taschen der Kunden sehen dürften. Es habe aber selbstverständlich jeder Kunde das Recht, dies abzulehnen. „Sollte jedoch ein strikter Verdacht des Diebstahls bestehen, so muss in diesem Fall die Polizei gerufen werden.“ Und weiter: „Wir bedauern die von der Kundin geschilderte Situation sehr. Entsprechend wurden die Mitarbeiter im Kassenbereich nochmals sensibilisiert und geschult.“

Für die Aschauerin Juliane Stiegele war der „schlechte Film“ damit aber noch nicht zu Ende. Am Abend fuhr sie nach Prien ins Kino. Dort kaufte sie sich ihr Ticket und wollte gerade den nummerierten Platz einnehmen, als sie der Platzanweiser aufforderte, die Tasche zu öffnen, damit er diese auf mitgebrachte Getränke hin durchsuchen kann. „So etwas ist mir bisher in keinem Kino der Welt passiert“, sagte Juliane Stiegele – und kam auch dieser Aufforderung nicht nach. Der Platzanweiser habe kein Recht, sie unter Generalverdacht zu stellen. Daraufhin stellte sich der Kinomitarbeiter zwischen bezahltem Platz und die Besucherin.

An der Kino-Kasse wurde Stiegele die Maßnahme dann erklärt: Erst kürzlich seien nach einer Vorstellung zehn Bierflaschen im Saal gefunden worden, die nicht im Kino gekauft wurden. Der Aschauerin werden zudem zwei Alternativen genannt. Erstens: Sie solle die Tasche doch im Auto lassen, was angesichts der Anreise mit dem Zug keine Option war. Zweitens: Sie solle die Tasche im Kino-Büro abgeben. Ihre Antwort: „Meine Handtasche enthält Utensilien, die ich griffbereit haben muss.“

Die Situation löste sich nach der Schilderung von Juliane Stiegele erst auf, als die anderen Kino-Besucher aufgrund der lauter werdenden Debatte begannen, sich für das Problem zu interessieren. Die Kino-Mitarbeiterin lenkte daraufhin ein.

Die Kino-Betreiber weisen auf Nachfrage unter anderem auf ihre Hausordnung hin. „Taschenkontrollen ohne konkreten Verdacht sind rechtlich zulässig, wenn der Kontrollierte dem freiwillig zustimmt. Wer dem nicht zustimmt, muss seine Tasche nicht öffnen, diese aber draußen lassen oder notfalls selbst draußen bleiben“, heißt es. Und weiter: „Wie auf Hinweisen im Kino zu lesen ist, bitten wir darum, größere Taschen und Rucksäcke nicht mit in den Saal zu nehmen. Wir machen beim Einlass Stichproben und bitten höflich darum, einen Blick in die Taschen werfen zu dürfen, wir durchsuchen natürlich nicht selbst.“ Zudem sei der Kinobetreiber gegenüber dem Filmverleiherverband verpflichtet, für angemessene Vorkehrungen gegen Filmpiraterie zu sorgen und nach mitgeführten Kameras Ausschau zu halten. „Wir sind ihm gegenüber schadenersatzpflichtig.“

Was generell zu wenig bekannt sei: Ein Kino generiere seinen Gewinn über die Konzessionstheke, nicht über die Eintrittsgelder. „Wir sind ein behördlich kontrollierter und konzessionierter Gastronomiebetrieb. Daher lehnen wir es ab, wie in anderen Gaststätten auch, Mitgebrachtes in unseren Sälen verzehren zu lassen.“

Für Juliane Stiegele war der Abend jedenfalls verdorben. Sie habe es satt, für eine kleine Minderheit büßen zu müssen, sagt sie. „Und nach Belieben unter Generalverdacht zu geraten.“

Die Rechtslage

Rechtsanwalt Erwin Heller aus Aschau bestätigt, dass nur bei einem begründeten Verdacht die Tasche eines Kunden durchsucht werden darf – und ausschließlich durch die Polizei. Ein begründeter Verdacht liegt zum Beispiel vor, wenn eine mögliche Diebstahlshandlung beobachtet wurde. All das war in Juliane Stiegeles Fall nicht gegeben. Im begründeten Verdachtsfall darf der „Verdächtige“ bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Ist das nach zwei Stunden nicht der Fall, muss er gehen dürfen – „ansonsten wäre dies Freiheitsberaubung“, so der Anwalt.

Wie verhält es sich beim Hausverbot bei Geschäften? Der Inhaber hat Hausrecht. Laut Heller ist das Hausverbot eine „gängige Praxis“ in Fällen von Ladendiebstahl.

Und im Kino? Rechtlich gesehen liegt Heller zufolge ein Fall von Nötigung vor, wenn ein Platzanweiser den Besucher nicht zum bereits bezahlten Platz lässt. Ein Besucher könne dann die Polizei hinzurufen und sie die Situation klären lassen.

So ist die Rechtslage bei Aufforderung, die Tasche etwa in einem Kino abzugeben: „Wenn ich eine Kino-Karte kaufe, habe ich den Rechtsanspruch, mich ins Kino zu setzen und den Film von Anfang bis Ende zu sehen. Weitere Bedingungen dürfen nicht verlangt werden“, so der Anwalt. Zudem müsse der Kunde zuvor vollständig wissen, was von ihm gefordert wird. Auch ein Hinweisschild auf Taschenkontrolle weicht demnach diesen Rechtsanspruch nicht auf. Der Besucher hat dadurch aber die Möglichkeit, sich ein anderes Kino zu suchen.

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