Bad Endorf – Eine entspannende Massage, ein wohltuendes Bad, eine pflegende Packung: Wellness-Anwendungen – als Gutschein verschenkt – sind in Zeiten, in denen der Alltag immer stressiger wird, ein beliebtes Geschenk. Aber was, wenn der Stress mit der Einlösung schon so groß ist, dass ein Masseur ihn nicht mehr wegkneten kann? Wenn der Gutschein gar nicht eingelöst werden kann – außer gegen einen Aufpreis? Genau so ist es jetzt Anna L. aus St. Wolfgang im Altlandkreis Wasserburg mit einem Gutschein aus den Chiemgau-Thermen in Bad Endorf gegangen.
„Orientalische Träume“ als Paket
Zu ihrem Geburtstag im Oktober bekam sie von ihrem Sohn einen Gutschein für ein Wellness-Paket geschenkt. Das Paket „Orientalische Träume“, so der klangvolle Name, enthält laut Gutschein eine 30-minütige Steinmassage, ein Rasulbad und eine Schokoladenpackung. 98 Euro kostete das Paket damals. Im Februar sollte es für L. dann soweit sein: Sie wollte den Gutschein einlösen und rief bei den Thermen an, um einen Termin zu vereinbaren.
Doch statt des erhofften Kurztrips ins Morgenland bekam L. von der Mitarbeiterin am Telefon nur eine Abfuhr. So könne sie den Gutschein nicht einlösen, denn ebenjenes Paket koste jetzt 150 Euro – satte 50 Prozent mehr. Mit dem Umbau der Thermen haben sich Mitte Oktober die Preise geändert.
Ob sie mit dem Aufpreis einverstanden sei, habe die Mitarbeiterin gefragt. Alternativ könne sie zwei Behandlungen des Orient-Pakets oder andere Behandlungen im Wert von 98 Euro buchen. „Diese Preisspanne hat mich schon empört“, sagt L. unserer Zeitung.
Auf ihr Unverständnis darüber, dass sie den wenige Monate zuvor erstandenen Gutschein nun nicht mehr einlösen könne, hatte die Mitarbeiterin sofort eine Antwort parat: Sie wies auf eine Klausel auf dem Gutschein hin. „Bei Preisänderung muss die Differenz aufgezahlt werden“, heißt der Satz, der so tatsächlich auf dem Gutschein, der den OVB-Heimatzeitungen vorliegt, steht.
Doch mit dieser Klausel gibt es laut Verbraucherzentrale Bayern gleich mehrere Probleme. Denn zum einen kommt sie überhaupt nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Homepage der Chiemgau-Thermen vor. L.‘s Sohn konnte davon also gar nicht wissen, als er den Gutschein kaufte.
Leistungs-, kein Wertgutschein
Erst als das Geld schon auf das Konto der Thermen überwiesen worden war, sah er die Klausel auf dem Gutschein. Schon allein deshalb sei diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden, sagt Julia Zeller von der Verbraucherzentrale. Doch selbst wenn der Satz Teil der AGB gewesen wäre, ist sich Zeller sicher, wäre das nicht rechtens. Denn: Es handelt sich bei dem Gutschein um einen Leistungs- und nicht um einen Wertgutschein. Für den Verbraucher sei so eine Klausel eine „unzumutbare Überraschung“. Das Unternehmen habe schließlich ein Leistungsversprechen abgegeben – und das sei auch zu halten.
Stephan Bammer, Geschäftsführer der Chiemgau-Thermen in Bad Endorf, spricht gegenüber den OVB-Heimatzeitungen von einem „Einzelfall“. Die Mitarbeiterin, die L. am Telefon sagte, sie könne den Gutschein nicht einlösen, habe „wohl einen Fehler gemacht“. „Die Klausel steht auf allen Wertgutscheinen und bisher hat das funktioniert“, sagt Bammer. Die Kunden hätten das bisher so akzeptiert. „Ich halte die Aufzahlung auch für zumutbar, wenn es sich um einen Wertgutschein handelt.“
Nun handelt es sich zum einen bei dem fraglichen Gutschein aber um einen Leistungs-, nicht um einen Wertgutschein. Zum anderen ist die Klausel bei einem Wertgutschein hinfällig, denn der enthält ja keine konkreten Leistungen, sondern wird auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt. Werden die Leistungen teurer, bekommt der Kunde also letztlich nur weniger Leistung für seinen Gutschein.
Klausel soll
geändert werden
Immerhin soll laut Bammer die Klausel auf den Leistungsgutscheinen umgeschrieben werden. Und zwar so, dass sie rechtskonform ist. Auch für Anna L. hat die Geschichte ein gutes Ende gefunden: Sie kann ihren ersehnten Kurztrip in den Orient jetzt doch in Gänze antreten. Denn Bammer sagt: „Wir werden den Gutschein, so wie er ist, einlösen.“