Vorwürfe gegen Flüchtlingshilfe

von Redaktion

Der frühere Vereinsvorsitzende Hermann Feicht wirft der Flüchtlingshilfe Bernau vor, Vereinsgeld „rechtswidrig“ unter den Mitgliedern aufzuteilen. Der Vorstand weist das zurück und spricht von „Anerkennungszahlungen“ im Einklang mit der Vereinssatzung.

Bernau – Der Verein Flüchtlingshilfe Bernau hat seine Auflösung beschlossen – weil der Vereinszweck, die Integration von Flüchtlingen in Bernau, erfüllt sei. Der frühere Vereinsvorsitzende Hermann Feicht behauptet nun, der Verein teile im Zuge dieser Auflösung das Vereinsvermögen rechtswidrig unter den Mitgliedern auf. Der amtierende Vorstand sieht das anders. Eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Anerkennungszahlung für besonders aktive Mitglieder sieht man „ganz klar von der Vereinssatzung gedeckt“, wie es auf Anfrage heißt.

Verein: „Eine kleine

Anerkennung“

Rund vier Jahre nach seiner Gründung hatte der Flüchtlingshilfeverein in Bernau im April dieses Jahres seine Auflösung zum 30. September 2019 beschlossen. Bei dieser Auflösungsversammlung stimmten die anwesenden Mitglieder einem Vorschlag zu, einen Teil des Vereinsvermögens an einen Kreis von rund 30 Mitgliedern auszuzahlen (wir berichteten).

Der Vereinsvorstand rechtfertigt den Beschluss. Die Zahlung sei „eine kleine Anerkennung“ für jene, die sich über Jahre in unzähligen ehrenamtlichen Stunden unentgeltlich für die Integration von Flüchtlingen starkgemacht hätten. Amtsgänge, Arztfahrten, Einrichten von Wohnungen, Betrieb einer Kleiderkammer, Sprach- und Fahrradunterricht, Musikkurse und Ausflüge – das habe der Verein geleistet. „Die Unterstellung, dass sich jemand am Vereinsvermögen bereichert, ist hier völlig fehl am Platz“, heißt es von Vereinsseite. „Wir sind sicher, dass es dank des Einsatzes der Flüchtlingshilfe zu keinen nennenswerten Problemen mit Flüchtlingen gekommen ist.“

Auch Feicht sagt über die Vereinsarbeit: „Da haben Leute Großartiges geleistet.“ Aber das alles, finanziert durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, sei freiwillig und ehrenamtlich geschehen. Er selbst sei nun „entsetzt und bestürzt, dass Mitglieder, die zunächst ehrenamtlich angetreten waren, nun den größten Teil des Restvermögens unter sich aufteilen wollen“.

Schon im Vorfeld der Auflösungsversammlung im April seien „finanzielle Begehrlichkeiten“ laut geworden, so Feicht. Er sagt: „Für mich war schlicht undenkbar, dass sich die ehemals ehrenamtlichen Helfer mit dem verbleibenden Vermögen des Vereins die Taschen vollstopfen würden, und ich erklärte konsequenterweise meinen Rücktritt.“ Feicht spricht von „rechtswidriger Verteilung des größten Teils des Vereinsvermögens“.

Auf Anfrage bestätigt der Verein, dass eine einmalige Anerkennungszahlung an einen Kreis von rund 30 besonders aktiven Mitgliedern beschlossen sei. Feicht spricht von 200 bis 400 Euro pro Person. Der Verein will allerdings keine Angaben zu seinem Restvermögen machen. Es sei aber bisher nichts ausgezahlt worden.

Der Verein bestreitet, mit dem Beschluss gegen die eigene Satzung zu verstoßen. In der ersten Satzung, die er sich bei seiner Gründung gegeben hatte, waren finanzielle Zuwendungen an Mitglieder untersagt. Das wurde aber im März 2017, kurz bevor Feicht Vorsitzender geworden war, durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Unter anderem Aufwandsentschädigungen waren fortan erlaubt.

Satzung erlaubt

Vergütungen

Aber nach Feichts Ansicht müsse der Verein laut Satzung mit jedem einzelnen Mitglied einen Vertrag abschließen, um eine Zahlung leisten zu können. Das sei aber nie passiert. Und nach Ansicht des ehemaligen Vorsitzenden wäre es rechtswidrig, „solche Dienstverträge nach der bereits erfolgten Auflösung des Vereins nachträglich zu erstellen“.

Auch diesen Darstellungen widerspricht der amtierende Vereinsvorstand und verweist auf Paragraf 10 der Vereinssatzung, die den OVB-Heimatzeitungen vorliegt. Dort steht: „Mitglieder des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.“ Weiter: „… auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Paragraf 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz.“ (steuerfreie Nebeneinkünfte bis zu 720 Euro jährlich).

Der Vereinsvorstand beruft sich auf eben diese Aufwandsentschädigung. Außerdem verweist der Vorstand darauf, dass der Verein noch gar nicht aufgelöst sei. Bis zum 30. September könne er auf Grundlage der Satzung agieren.

Die Flüchtlingshilfe Bernau ist ein eingetragener Verein. Auf Anfrage bestätigt das zuständige Registergericht in Traunstein, dass ihm noch keine Auflösung des Vereins gemeldet sei. Das bayerische Justizministerium äußert sich nicht zu Einzelfällen. Allgemein teilt die Pressestelle auf Anfrage mit, dass das Vereinsrecht einem Verein bei der Ausgestaltung der Satzung „weite Gestaltungsspielräume“ lasse.

Weiter heißt es in der schriftlichen Stellungnahme: „Aus einer Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls (Vereinszweck, Hintergründe der Auflösung des Vereins sowie die konkrete infrage stehende Handlung des Vorstandes) ergibt sich, welche konkreten Befugnisse ein Vereinsvorstand nach beschlossener Auflösung hat.“

Feicht und Vorstand

liegen überkreuz

Darüber, was der Vorstand noch darf und was nicht, liegen der ehemalige Vorsitzende Hermann Feicht und der amtierende Vorstand überkreuz. Feicht ist der Ansicht, das komplette Vereinsvermögen müsse laut Satzung je zur Hälfte an die sogenannten Anfallberechtigten – die Kranken- und Bürgerhilfe Bernau sowie den Bayerischen Flüchtlingsrat – gehen. Der amtierende Vorstand des Bernauer Vereins vertritt hingegen die Position, auf Basis der Satzung noch Beschlüsse fassen und Mitgliedern eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen zu können.

Er habe auch juristische Schritte in Erwägung gezogen, so Feicht gegenüber unserer Zeitung. Diese wolle er aber nicht einleiten, „hoffend, dass bei den Verantwortlichen ein moralischer Selbstreinigungsprozess spür- und sichtbar“ werde.

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