Brandgefährliche Zurückweisung

von Redaktion

Nach Feuer an Rosenheimer Golfplatz: Bewährungsstrafe für 56-Jährige

Rosenheim – Unerwiderte Liebe machte sie zur Brandstifterin: Eine 56-jährige Geschäftsfrau ist vor dem Atmsgericht Rosenheim jetzt zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, nachdem sie zu Beginn des Jahres eine Maschinenhalle am Rosenheimer City-Golfplatz in Brand gesteckt hatte (wir berichteten).

Gegen 21.20 Uhr war am 2. Januar der Brand eines Geräteschuppens auf einem Golfplatz im Rosenheimer Stadtteil Happing gemeldet worden. Die Feuerwehr konnte den Brand durch das schnelle Eingreifen zwar auf den Schuppen sowie die offenen Abschlag-Unterstände begrenzen, doch das Gebäude und dessen Inhalt wie beispielsweise Golfwagen, Aufsitzmäher und Ballsammel-Maschine fielen dem Feuer vollständig zum Opfer.

Sachschaden auf

200000 Euro geschätzt

Auf rund 200000 Euro schätze der Betreiber den Schaden durch das Feuer, das – so wurde es nach ersten Ermittlungen der Polizei immer deutlicher – wohl absichtlich herbeigeführt worden war.

Das Fachkommissariat der Kripo Rosenheim ging letztlich mehreren Hinweisen nach. Darunter auch dem auf die 56-jährige Geschäftsfrau aus dem südlichen Landkreis, von der bekannt war, dass sie über Jahre hinweg eine On-/Off-Beziehung mit dem Betreiber der Golfanlage pflegte. Wurde die Frau zunächst lediglich als Zeugin vernommen, so verdichteten sich im Laufe der Ermittlungen die Verdachtsmomente gegen die 56-Jährige. Nachdem die Last der Indizien immer erdrückender wurde, legte sie am 24. Januar schließlich ein Geständnis ab.

Eine Überwachungskamera hatte zur Tatzeit zwar einen Kleinwagen registriert, der aber nach Polizeiangaben nicht zweifelsfrei identifiziert werden konnte. Die Login-Daten des Smartphones der Angeklagten bewiesen jedoch, dass sie sich zur Tatzeit am Tatort befand, was sie zunächst geleugnet hatte. Da bei einer Hausdurchsuchung Abschiedsbriefe mit deutlichen Selbstmordabsichten bei der mittlerweile Beschuldigten gefunden wurden, brachte die Polizei die Frau letztlich ins Inn-Salzach-Klinikum nach Wasserburg.

Im Jahre 2004 hatte der Golfplatz-Betreiber nach eigenen Angaben die Angeklagte kennengelernt und im Laufe der Jahre immer wieder intime Beziehungen zu ihr gepflegt. Er hielt dies lediglich für eine lose Beziehung, wie er vor Gericht erklärte. Er hätte die Frau eher als Stalkerin empfunden: „Aber ich bin halt immer wieder schwach geworden“. Auch am Tag des Brandes hatte er sie nach eigenen Angaben am Golfplatz gesehen. Sie habe ihn ständig verfolgt, obwohl er keinen Kontakt wollte.

Keine verminderte Schuldfähigkeit

Der Brandgutachter des Landeskriminalamts München erklärte, dass es sich um eine absichtliche Brandlegung gehandelt haben müsse. Der psychologisch-forensische Gutachter Dr. Stefan Gerl legte dar, dass es sich wohl um eine vom Affekt gesteuerte Tat gehandelt habe. Keinesfalls hätte dies allerdings das Urteilsvermögen der Angeklagten so sehr beeinflusst, dass man von einer verminderten Schuldfähigkeit sprechen könne.

Zudem sei eine planvolle Vorgehensweise erkennbar gewesen: So hatte die 56-Jährige nachweislich bereits im November 2018 eine Suchanfrage mit dem Stichwort „Wie zünde ich ein Haus an“ bei einer Internet-Suchmaschine laufen. Auch hatte sie am Abend der Tat, als sie wusste, dass sich das Tatopfer mit einer anderen Frau traf, gegen 17 Uhr in einem Baumarkt einen Kanister erworben. Diesen hatte sie mit Benzin gefüllt und damit gegen 21.10 Uhr den Brand in Gang gesetzt. „Solch planvolles Vorgehen“, so der Gutachter, „schließt verminderte Urteilsfähigkeit aus“.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Markus Frank, bot dem Geschädigten eine Vergleichszahlung seiner Mandantin in Höhe von 80000 Euro an, die von ihm und dessen Anwalt Walter Holderle akzeptiert und als unwiderruflicher Vergleich protokolliert wurde.

Der Staatsanwalt hielt in seinem Schlussvortrag fest, dass die Angeklagte bislang absolut unbescholten geblieben sei. Auch habe sie Wiedergutmachungsabsicht kundgetan. Das könne jedoch lediglich in der Strafzumessung positiv gewertet werden. Für eine echte Strafrahmenverschiebung sei es einfach zu wenig. Jedoch habe es sich um einen regelrecht geplanten Racheakt gehandelt, der einen immensen Schaden hervorgerufen habe. Er hielt eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren für angemessen. Angesichts der äußeren Umstände könne die Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verteidiger sieht

Tat als „Hilferuf“

Der Verteidiger hielt dagegen, dass der geschlossene Wiedergutmachungsvergleich durchaus werthaltig sei, auch wenn noch nicht bezahlt wurde. Diese Tat seiner Mandantin sei angesichts deren Hoffnung auf eine feste Beziehung nicht als Rache, sondern eher als Hilferuf zu verstehen gewesen. Man dürfe deren depressive Anpassungsstörung, die auch der psychologische Gutachter bestätigt hatte, nicht außer Acht lassen. Schließlich zeige auch das umfassende Geständnis seiner Mandantin deren echte Einsicht und Reue. 18 Monate Haft auf Bewährung hielt er für angemessen.

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Fiedler war der Meinung. dass es sich um eine geplante Tat gehandelt habe. Auch könne das Wiedergutmachungsversprechen nur als reine Absicht gewertet werden. In der Summe hielt es eine Gefängnisstrafe von 21 Monaten für angemessen. Die Strafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

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