Rosenheim/Bruckmühl – Gefälligkeiten unter „Freunden“ – wenn ein Amtsträger darin verwickelt ist, wird daraus schnell eine Straftat. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte deshalb einen 80-jährigen Tiefbauunternehmer und den 58-jährigen ehemaligen Leiter der Tiefbauabteilung der Marktgemeinde Bruckmühl wegen Vorteilsgewährung beziehungsweise Vorteilsannahme zu Geldstrafen von 12600 sowie 2700 Euro. Zudem muss der 58-Jährige einen Wertersatz von knapp 3000 Euro leisten.
Waren die Reifenwechsel, Essenseinladungen oder Oktoberfestbesuche ein „Anfüttern“, um an kommunale Aufträge zu kommen? Diese Frage hatte das Amtsgericht Rosenheim zu klären. Die Schwelle zu Korruptionsstraftaten ist niedrig. Dazu muss nicht unbedingt Geld fließen. Die sogenannten „Gefälligkeiten unter Freunden“ – wie es die beiden Angeklagten dem Gericht glaubhaft machen wollten, überschritten wohl den legalen Rahmen.
Zuschlag für die Ausschreibung
Laut Anklage hat die Tiefbaufirma des 80-Jährigen im erheblichen Umfang Arbeiten für die Marktgemeinde erbracht. Nach einer beschränkten Ausschreibung erhielt das Unternehmen den Zuschlag für einen Jahresbauvertrag, der ab 2002 bis 2017 ohne Ausschreibung verlängert wurde und für die jährlich anfallenden Straßen- und Kanalunterhaltsmaßnahmen insgesamt Leistungen von rund 835000 Euro umfasste. Daneben erhielt die Firma noch weitere Arbeiten für Kanalisationsarbeiten.
Der 58-Jährige war in diesem Zeitraum Tiefbauabteilungsleiter der Marktgemeinde und laut Anklage aufgrund seiner Einschätzungen und Empfehlungen maßgeblich an der gemeindlichen Auftragsvergabe sowie der Verlängerung des Jahresbauvertrags beteiligt. Demnach soll er sich auf Anfrage des Bruckmühler Bürgermeisters für eine Verlängerung des Jahresbauvertrags mit der Firma des Mitangeklagten ausgesprochen haben. Zudem war er für die Abwicklung der betreffenden Aufträge und die Kon-trolle der entsprechenden Rechnungen verantwortlich.
Strafrechtlich relevant wurde das Geschäftsgebaren ab 2013, als der 58-Jährige wiederholt diverse unentgeltliche Zuwendungen entgegennahm. Dies ergab sich aus dem Hinweis eines ehemaligen Einwohners der Marktgemeinde, der seine Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Traunstein mitgeteilt hatte.
Die Ermittlungen ergaben dann, dass der Abteilungsleiter in vier Fällen unentgeltlich Reifensätze für verschiedene Pkws seiner Familie inklusive Montage erhielt. Die Kosten dafür wurden als Lkw-Reifen über die Tiefbaufirma abgerechnet, wie der Geschäftsführer des Reifencenters bestätigte. Die Ehefrau des Angeklagten erhielt Essensgutscheine im Wert von insgesamt 400 Euro. Zudem nahm der 58-Jährige, ebenso wie weitere Mitarbeiter der Gemeinde Bruckmühl aus den Abteilungen Bau, Wasser und Klärwerk, an Einladungen zu sogenannten Jahresabschlussessen und samt Ehefrauen an Oktoberfestbesuchen teil. Mit dabei waren auch Mitarbeiter der Gemeinden Feldkirchen-Westerham und Bad Aibling aus relevanten Abteilungen. Zu beiden Kommunen unterhielt der Bauunternehmer ebenfalls Geschäftsbeziehungen in erheblichem Umfang.
Geld für Reifen immer bar in der Tasche
Vor Gericht sahen die beiden Angeklagten zunächst nichts Verwerfliches hinter ihrem Handeln. Sie betonten, dass die Zuwendungen keinerlei Auswirkungen auf etwaige Auftragsvergaben gehabt hätten. Vielmehr hätten die Aufmerksamkeiten des Bauunternehmers nur die freundschaftliche Verbundenheit ausgedrückt, sagte der ehemalige Tiefbauamtsleiter. Das Geld für die Reifen habe er immer in bar dabei gehabt, doch der Bauunternehmer habe es nie angenommen und gesagt: „Die Reifen kriegst du, weil du mein Freund bist.“
Spenden an
die Gemeinde
Andererseits habe sich der Firmeninhaber auch mit Spenden gegenüber der Gemeinde großzügig gezeigt und letztlich seien alle Entscheidungen vom Bürgermeister und vom Gemeinderat abgesegnet worden.
Nach einem Rechtsgespräch wurde eine Einigung erzielt, die den Angeklagten im Falle eines Geständnisses einen Strafrahmen zusicherte. Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass diese Zuwendungen dem Zweck der Kontaktpflege, der Erzielung eines guten Geschäftsklimas und erhöhter Wertschätzung sowie der Begünstigung im Vergleich zu Konkurrenten dienten. Sie forderte für den Tiefbauunternehmer wegen Vorteilsgewährung in zehn Fällen, davon in einem Fall für acht in einem Fall für neun und in einem weiteren Fall für elf Amtsträger, eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 70 Euro.
Für den Tiefbauabteilungsleiter schien wegen Vorteilsannahme in zehn Fällen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 30 Euro und die Einziehung des Wertersatzes für die erhaltenen Zuwendungen in Höhe von 2793 Euro angemessen.
Die beiden Verteidiger plädierten für eine milde Strafe. Rechtsanwalt Klaus Baltzer gab zu bedenken, dass sein Mandant ein rechtschaffender Bürger sei, der seine Aufgaben als Tiefbauamtsleiter pflichtbewusst ausgeführt habe. Letztlich sei er in keinem Fall alleiniger Entscheidungsträger gewesen. Die Gemeinde habe keine Richtlinien für die Annahme von Zuwendungen für Mitarbeiter festgelegt, dennoch sei einzuräumen, dass das Verhalten nicht ganz korrekt gewesen sei.
Sein Mandant habe maßgeblich zur Aufklärung beigetragen und sei im Übrigen ohnehin schon gestraft, weil er nach 22 Jahren seine Arbeit verloren habe und es schwierig sei, eine neue Beschäftigung zu finden.
Ein „Mann vom
alten Schlag“
Rechtsanwältin Gabriele Kern gab zu bedenken, dass der Wert der gewährten Vorteile nicht sehr hoch sei und das Verfahren ihrem Mandanten schwer zugesetzt habe. Der 80-Jährige sei nicht vorbestraft und ein „Mann vom alten Schlag“. Für ihn seien die Zuwendungen Gewohnheit gewesen und ohne Hintergedanken erfolgt.
Richter Wolfgang Fiedler schloss sich in seinem Urteil dem Antrag der Anklagevertretung an. Beide Angeklagte seien geständig gewesen, der 58-Jährige habe zudem werthaltige Angaben zur Aufklärung geliefert. Dennoch habe es sich um mehrere Fälle über einen Zeitraum von mehreren Jahren gehandelt, die offensichtlich auf ein generelles Wohlwollen abzielten.
Dabei komme es nicht so sehr auf die Entscheidungskompetenz an. Es habe viele berufliche Berührungspunkte gegeben. Die mangelnde Existenz von Richtlinien der Markgemeinde in Hinblick auf Zuwendungen sei hier kein Argument. Es hätte beiden Angeklagten letztlich klar sein müssen, dass der Umfang der Zuwendungen das verträgliche Maß deutlich überschreite, hieß es in der Urteilsbegründung.