Schwierige Schuldfrage

von Redaktion

Verhandlung vor Amtsgericht um entgleisten Zementzug

Rosenheim/Rohrdorf – Ein spektakulärer Bahnunfall, der sich am 28. September 2018 bei Rohrdorf ereignet hat, landete nun vor dem Rosenheimer Amtsgericht. Bei dem Vorfall waren mehrere Waggons eines Rangierzuges, der Zement vom Zementwerk in Rohrdorf zum Rosenheimer Bahnhof befördern sollte, entgleist.

Auslöser des Unfalls, bei dem keine Personen zu Schaden kamen, war ein „Radvorleger“ vor dem siebten Waggon des Zuges. Dabei handelt es sich um ein auf dem Gleis montiertes Blockierteil, das ein Wegrollen des Waggons bei einem Gefälle hindern soll.

Etwa 100 Meter nach dem Anfahren des Zuges sprangen die nachfolgenden Waggons dadurch aus den Gleisen und wurden 1600 Meter nachgeschleift, bis der Lokführer die entstandene Zementstaubwolke bemerkte und den Zug stoppte.

Verursacht hatte dies der 41-jährige Rangierbegleiter, der diesen „Radvorleger“ vor dem Anfahren des Zuges hätte entfernen müssen. Wegen fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs erging deshalb gegen ihn ein Strafbefehl über 1200 Euro.

Dagegen hatte sein Rechtsanwalt Daniel Amelung Beschwerde eingelegt. Er hatte in Erfahrung gebracht, was den Ermittlern wohl entgangen war: Bei den internen Ermittlungen der DB-Cargo war festgestellt worden, dass sich auch der Lokführers nicht richtig verhalten hatte. Amelung bezweifelte deshalb, dass seinen Mandanten eine Alleinschuld träfe.

Der Rangierbegleiter räumte zwar unumwunden ein, dass er diesen Radvorleger vergessen hatte. Bei den Zeugenaussagen des Betriebs- und des Gruppenleiters der DB-Cargo kam aber zu Tage, dass der Lokführer um gut 30 Prozent schneller gefahren war als zulässig. Dies hatte zwar den Unfall nicht verursacht, jedoch die Schadenshöhe von 300000 Euro nicht unbeträchtlich beeinflusst. Auch wurde diskutiert, ob eine „einfache“ oder eine „volle Bremsprobe“ vor Abfahrt des Zuges stattgefunden hatte. Bei einer „vollen Bremsprobe“ hätte der Rangierbegleiter den vergessenen Radvorleger bemerkt. Der Vertreter der Bahn erklärte allerdings, dass dies keinesfalls sicher sei.

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Fiedler sah sich nun vor einem Dilemma: Um ein angemessenes Strafmaß zu finden, musste er die anteilige Schuld des Angeklagten an der Schadenshöhe kennen. Dazu wäre aber ein tiefergehendes Gutachten notwendig. Weil es sich hier aber um eine Fahrlässigkeit handelte, stellte sich dem Gericht die Frage, ob die Kosten für ein solches Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu der Schuld des Angeklagten stünden. Richter Fiedler regte deshalb an, das Verfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und gegen ein angemessenes Bußgeld einzustellen.

Der Angeklagte und sein Verteidiger erklärten umgehend ihre Zustimmung. Weil ein solcher Antrag aber nur von der Staatsanwaltschaft gestellt werden kann und deren Vertreter dies ohne Rücksprache nicht zu entscheiden vermochte, wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt.

Artikel 1 von 11