Traunstein/Rosenheim – Ein 43-jähriger Manager handelte im Frühjahr 2019 in Rosenheim im großen Stil mit Drogen. Das Ende seiner Dealerkarriere bedeutete der Verkauf von mehr als 200 Gramm Kokain am 25. März an einen verdeckten Ermittler der Polizei. Die Zweite Strafkammer am Landgericht Traunstein mit Vorsitzendem Richter Erich Fuchs verurteilte den weitgehend geständigen Rosenheimer jetzt zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Entzugsanstalt an. Vor der Therapie muss er 18 Monate vorweg im Gefängnis verbüßen.
Etwa eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis fing der 43-Jährige wieder mit Betäubungsmitteln an. Ein oder zwei Tage vor dem 25. März 2019 erwarb er 500 Gramm Kokain für 22500 Euro von einem anderweitig von der Justiz verfolgten Mann in Rosenheim. Von dem gleichen Verkäufer holte er sich am 25. März 2019 erneut Kokain, dieses Mal 100 Gramm für 6000 Euro. Eine Teilmenge von 223,5 Gramm veräußerte er abends an den verdeckt agierenden Ermittler.
Im Keller seiner Wohnung, wie er den Polizisten von sich aus sagte, bewahrte der 43-Jährige 344 Gramm Kokain in Teilmengen mit verschiedenen Wirkstoffgehalten auf. In einem leer stehenden Bauernhof im südöstlichen Landkreis fanden sich in zwei Motorradkoffern weitere Betäubungsmittel mit verschiedenen Wirkstoffgehalten – rund 1,4 Kilogramm Amphetaminverbindungen, 563 Gramm Marihuana, mehr als ein Kilogramm Haschischplatten und 766 Gramm Haschisch-Eier.
Die Kripo ging davon aus, dass diese Mengen überwiegend zum Verkauf bestimmt waren. In der Wohnung des mutmaßlichen Dealers stießen Polizeibeamte auf 64200 Euro in bar, die aus den Drogengeschäften rührten.
Von Jugend an konsumierte der Angeklagte Betäubungsmittel. Der psychiatrische Sachverständige, Dr. Stefan Gerl vom Bezirksklinikum in Gabersee, betonte, bislang habe sich der 43-Jährige nicht als süchtig eingestuft: „Mittlerweile ist ihm sein Suchtproblem bewusst.“ Der Gutachter gelangte zu erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit, somit zu voller Schuldfähigkeit. Dr. Gerl erachtete letztlich die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entzugsanstalt für erfüllt.
Staatsanwältin
vermisst Reue
Siebeneinhalb Jahre Haft und Unterbringung „trotz einigen Fragezeichen“ beantragte Staatsanwältin Carolin Schwegler für dreifachen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte sei formell geständig – auch wenn sie aufgrund seines „patzigen“ Verhaltens Einsicht und Reue vermisse. Strafmindernd wirke neben der sechsmonatigen Untersuchungshaft auch, das Kellerversteck gezeigt zu haben: „Aber die Polizei wusste bereits, dass Kokain irgendwo im Haus sein musste.“
Dem setzte die Staatsanwältin strafschärfende Argumente entgegen – die sechs einschlägigen Vorstrafen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit, die enormen Drogenmengen. Das sichergestellte Bargeld sei einzuziehen, könne es doch nicht aus legalen Einkommensquellen stammen.
„Sehr erhebliche Strafminderungsgründe“ sah der Verteidiger, David Schietinger aus Bad Aibling. Dank des Geständnisses habe auf mehrere Zeugen verzichtet werden können. Die Untersuchungshaft dauere schon fast sieben Monate. Sein Mandant sei selbst Drogenkonsument gewesen und habe den Handel zur Mitfinanzierung genutzt. Das Rauschgift sei nicht in den Verkehr gelangt. Auch habe der 43-Jährige Kronzeugen-Angaben gemacht. Eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sei ausreichend, die Unterbringung anzuordnen, so der Verteidiger. Im „letzten Wort“ unterstrich der Angeklagte seinen Therapiewillen: „Es fällt schwer, zuzugeben, dass man süchtig ist.“
Im Urteil stützte sich das Gericht auf die Aspekte aus den Plädoyers für und wider den Angeklagten. Eine Milderung nach der Kronzeugen-Regelung verneinte Fuchs. Einen hohen Wert hätten Geständnisse in Betäubungsmittelprozessen. Damit habe der Angeklagte das Verfahren vereinfacht. Die 64200 Euro seien nicht offen zugänglich in der Wohnung gelegen, sondern gut versteckt und teils verschweißt. Das Gericht habe „keine Zweifel, dass das Geld aus Rauschgiftgeschäften rührte“.
Unter offener
Bewährung
Positiv berücksichtigt habe die Kammer zum Beispiel auch „die Provokation durch einen verdeckten Ermittler“. Zur Tatzeit sei der 43-Jährige nach der Haftentlassung unter offener Bewährung gestanden. Das Gericht zitierte die Staatsanwältin: „Der Angeklagte hat dort weitergemacht, wo er vorher aufgehört hatte.“ Sollte der Angeklagte die Therapie nicht erfolgreich durchstehen, müsse er zurück ins Gefängnis.