Kühlkette bei Döner-Spießen nicht eingehalten

von Redaktion

Amtsgericht Traunstein: Groß- und Einzelhändler zu 250-Euro-Geldstrafe verurteilt

Traunstein – Nicht den Vorschriften entsprechend ging ein Groß- und Einzelhändler aus Traunstein bei der Auslieferung von Döner-Spießen, die ein anderes Unternehmen produzierte, um. Wegen zweier fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFG) verhängte das Amtsgericht Traunstein mit Richter Christopher Stehberger ein Bußgeld von 250 Euro. Der Geschäftsführer der Firma nahm das Urteil an. Ein dritter Fall wurde eingestellt. Der Grund: Zeitnah war bereits ein Verwarnungsgeld von 50 Euro bezahlt worden.

Bei drei Kontrollen durch das Veterinäramt am Landratsamt Traunstein waren im Juni, Juli und August 2018 auf Firmenfahrzeugen Verstöße in Sachen Lebensmittelhygiene aufgefallen. Die Kühlkette der tiefgefrorenen Döner-Spieße war nicht eingehalten worden. Einmal war eine Ladefläche verschmutzt, das tiefgefrorene Fleisch lag auf dem Fahrersitz. Bei 28 Grad Celsius wurden Döner ohne eingeschaltete Kühlanlage im Fahrzeug mit einer Innentemperatur von 16 Grad transportiert. Ein Sprinter wies eine Innentemperatur von 22 Grad und keine laufende Kühlanlage auf. Die Vorfälle ahndete das Amtsgericht mit einer Gesamtgeldbuße von 1200 Euro. Dagegen legte der Geschäftsführer Einspruch ein.

Vor Gericht berichtete der Betroffene: Grundsätzlich weise er jeden seiner Fahrer bei der Einstellung genauestens ein. Der Mitarbeiter aus dem ersten Punkt sei sein bester Mann. Er habe ihn verwarnt. Seither habe es keinerlei Beanstandungen mehr gegeben.

Bei dem zweiten Fall sei ein Angestellter seines Fleischlieferanten am Steuer des von ihm, dem Betroffenen, geliehenen Fahrzeugs gesessen und habe auch im Auftrag seines eigenen Arbeitgebers Lebensmittel transportiert. Dazu der Richter im Urteil: „Sie müssen das trotzdem kontrollieren, auch wenn es nicht Ihr Fahrer war.“ Der Fahrer bei der dritten Kontrolle habe eine Einweisung erhalten und sei nach wenigen Wochen wieder entlassen worden, schilderte der Gesellschafter weiter. Dem setzte der Vorsitzende entgegen: „Auch wenn Ihr Fahrer erst den zweiten Arbeitstag hatte, kann man sich als Geschäftsführer nicht den Kontrollpflichten entziehen.“ kd

Artikel 10 von 11