Traunstein – Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik 2013 beging ein 22-jähriger Marokkaner acht Gewaltdelikte, deren Heftigkeit sich steigerte. Wegen der jüngsten Tat, einem heimtückischen Messerstich in den Hinterkopf eines Mitgefangenen in der Haftzelle 123 der Justizvollzugsanstalt Traunstein, schickte ihn das Schwurgericht Traunstein mit Vorsitzendem Richter Erich Fuchs gestern für zehneinhalb Jahre ins Gefängnis – wegen versuchten Mords und gefährlicher Körperverletzung. Weiter ordnete die Kammer den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.
Der 22-Jährige hatte das Brotmesser am WC-Sitz in der Zelle geschärft und spitz zugeschliffen. Während der Angeklagte am 12. Oktober 2018 Briefe las, spielten die drei anderen Männer Karten. Aus irgendeinem Grund – der Angeklagte hat sich nie zu seinem Motiv und der Tat geäußert – geriet der 22-Jährige in Rage. Er zerfetzte die Schriftstücke, sprang hoch und drehte den Lautsprecher des Fernsehers auf. Dann stach er dem völlig ahnungs- und wehrlosen 25-Jährigen, der mit dem Rücken zu ihm an dem Tisch saß, von hinten in den Hinterkopf.
Klinge um
45 Grad verbogen
Die Klinge verbog sich dabei um 45 Grad und hob ein Stück des Schädelknochens in Form einer Scholle ab. Der Verletzte schrie auf. Die Mithäftlinge trennten den 22-Jährigen vom Geschädigten. Justizvollzugsbeamte sorgten dafür, dass der 25-Jährige medizinische Hilfe erhielt und der Gewalttäter in eine andere Zelle kam. Das Opfer leidet bis heute unter Kopfschmerzen, Ängsten und Schlafproblemen.
Während sich der Prozess am ersten Tag verzögert hatte – der Angeklagte hatte seinen Haftraum nicht verlassen wollen und wurde von kräftigen Männern in Uniform in den Gerichtssaal gebracht – traf er gestern pünktlich ein. Drei Polizeibeamte und zwei Justizvollzugsmitarbeiter achteten auf den Marokkaner, der keinen Widerstand mehr leistete.
Staatsanwalt Markus Andrä plädierte gestern wegen versuchten Mordes aus Heimtücke und gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren, mit zwei einzubeziehenden Vorstrafen auf eine Gesamtstrafe von elf Jahren. Aus Sicht des Anklägers wirkten einzig die relativ leichten Verletzungen des 25-Jährigen zugunsten des Marokkaners.
Straferschwerend seien die zwölf Vorstrafen zu berücksichtigen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit mit der Attacke während der Untersuchungshaft in einer anderen Sache, das noch zweimalige Auffinden von Waffen in der Zelle, die willkürliche Opferauswahl. Der Geschädigte habe dem 22-Jährigen keinerlei Anlass zu dem Angriff geboten. Der voll schuldfähige Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeit auf, allerdings ohne jeden psychiatrischen Krankheitsbefund. Der Staatsanwalt wörtlich: „Er wird so weitermachen.“ Deshalb sei Sicherungsverwahrung vorzubehalten.
Psychischer
Erregungszustand
Ganz anders beurteilte der Verteidiger, Dr. Markus Frank aus Rosenheim, die Tat von lediglich abstrakter Lebensgefährlichkeit und den Täter. Die Frage, ob überhaupt ein Tötungsvorsatz vorgelegen habe, verneinte der Anwalt. Der Geschädigte habe sich nicht in akuter Lebensgefahr befunden. Aus seiner Sicht sei der 22-Jährige freiwillig zurückgetreten von einem Tötungsversuch, betonte Dr. Frank. Der psychische Erregungszustand des Angeklagten sei zu sehen.
Einschließlich der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Verletzung von vier Jahren und zehn Monaten ausreichend. Dr. Frank trat zudem gegen eine später drohende Sicherungsverwahrung ein.
Mit dem 20 Zentimeter langen Messer mit neun Zentimeter langer, extrem scharfer Klinge habe der Angeklagte ohne Vorwarnung heftig von oben nach unten zugestochen, hob der Vorsitzende Richter im Urteil heraus. Bei dem Stich habe der 22-Jährige mit dem Tod des Opfers gerechnet. Das Messer sei fast vier Millimeter in den Hinterkopf eingedrungen und hätte das Gehirn schädigen können. Fuchs wörtlich: „Glücklicherweise war der Knochen an dieser Stelle ziemlich dick.“
Die Kammer sei zu einem Tötungsvorsatz des Täters aus unklarem Motiv heraus gelangt. Der Vorsitzende Richter sprach von „einer hinterhältigen und heimlichen Vorgehensweise“. Ein Rücktritt von einem Tötungsversuch habe das Gericht verneint. Die Kammer habe, wie vom Staatsanwalt gefordert, eine Einzelstrafe von neun Jahren verhängt und um eineinhalb Jahre aufgestockt wegen der Vorahndungen in Rosenheim und Regensburg.
Erich Fuchs begründete zum Thema Sicherungsverwahrung, die Voraussetzungen seien erfüllt – mindestens fünf Jahre Haft, eine Tat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines Menschen, ein Hang zu Straftaten sowie eine hohe Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Der 22-Jährige habe keine Empathie, verfüge über eine niedrige Frustrationstoleranz und ein erhöhtes Aggressionspotenzial, habe dazu bereits viele Straftaten verübt, deren Dynamik und Gefährlichkeit sich steigerten. Zu einem späteren Zeitpunkt nach der Haft werde geprüft, ob der Angeklagte in Sicherungsverwahrung müsse.