Rosenheim – Ein mehrfacher Millionär und dessen Ehefrau aus dem Chiemgau hatten sich beim Schöffengericht in Rosenheim wegen Steuerhinterziehung zu verantworten (wir berichteten). Der 73-Jährige kam letztlich nicht an einer Haftstrafe vorbei.
Mehrere
Verhandlungstage
In mehreren Verhandlungstagen versuchten die Verteidiger zu belegen, dass das Ehepaar – nachdem es 2005 sein Unternehmen an die Söhne übergeben hatte – seinen Wohnsitz nach Malaysia verlegte. Dort sei es ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig gewesen. Deshalb hätten sie nach dem zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungs-Abkommen für dort erworbenes Einkommen nur nach den dort anfallenden Regeln an den Staat Malaysia Steuern entrichten müssen. Ein, wie sich im Nachhinein herausstellte, dubioser Steuerberater hatte ihnen dazu geraten. Ein Vorgehen, das im Prinzip völlig legal gewesen wäre. Das Problem: Der Wechsel des Lebensmittelpunktes war hier nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nur scheinbar erfolgt.
Vor dem Schöffengericht wurde daher in der Verhandlung heftig um die Begriffe Wohnsitz und tatsächliche Wohnstätte gestritten. Tatsächlich hatte das Ehepaar in Malaysia Steuern bezahlt. Die aber erheblich niedriger lagen als hierzulande.
Der Verteidiger, Prof. Dr. Bernhard Kramer, versuchte, deutlich zu machen, dass sein Mandant tatsächlich in Malaysia lebte und wenn er sich nicht dort aufhielt, so sei das lediglich seinen beruflichen Tätigkeiten geschuldet gewesen. Das ging soweit, dass er zum Beweise dessen beantragte, malaysische Zeugen vor das Gericht in Rosenheim zu laden. Weil kein Gericht in Bayern die Kosten für derlei Anreisen zu tragen bereit wäre, hat das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte dort Geschäfte getätigt hat, einfach als glaubwürdig unterstellt.
Dies war aber auch nicht die entscheidende Frage. Nur wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Malaysia nachweisbar gewesen wäre, dann hätte dies die Angeklagten entlastet. Auch die Tatsache, dass die Angeklagten die Steuerschuld zwischenzeitig – immerhin um die 600000 Euro – beglichen haben, befreite sie nicht von dem Strafvorwurf.
So befand die Staatsanwältin in ihrem Schlussvortrag, dass dies bei dem Vermögen der Angeklagten recht leicht gefallen sei und keine echte Reue bekunden könne. Im Gegenteil seien hier planvoll und mit großer Absicht Steuern verkürzt worden. Das müsse wegen der Höhe der Summe im Strafmaß seinen Niederschlag finden. Ein Geständnis sei nicht zu sehen oder gar Reue und Einsicht. So sei auch die Tatsache, dass beide bislang nicht vorgeahndet seien, nur beschränkt strafmindernd.
Sie beantragte gegen den Ehemann, als die im Wesentlichen treibende Kraft, eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten zu verhängen. Seine Ehefrau, die doch Mittäterin sei, solle mit zwei Jahren Haft bestraft werden. In ihrem Fall könne die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Verteidiger des Ehemannes legte nochmals ausführlich dar, dass sein Mandant zu keiner Zeit illegale Steuerersparnis angestrebt hätte, erklärte dessen Steuererklärungen gegenüber dem deutschen Finanzamt für völlig korrekt und bestritt darüber hinaus die Verwertbarkeit einer Vielzahl von Beweismitteln. So beantragte er, seinen Mandanten von den meisten Anklagepunkten freizusprechen. Wo tatsächlich „geringe“ Unregelmäßigkeiten zu sehen seien, möge das Gericht diese wegen Geringfügigkeit einstellen. Darüber hinaus sah er ohnehin einen Großteil der angeklagten Punkte für verjährt.
Der Verteidiger der Ehefrau, Rechtsanwalt Florian Haenisch, versuchte, das Gericht davon zu überzeugen, dass seine Mandantin in die steuerlichen Belange ihres Gatten so gut wie gar nicht eingebunden gewesen sei. Die Steuererklärungen habe sie wohl mit unterschrieben. Dies alleine könne aber keine Mittäterschaft begründen. Er beantragte ebenfalls seine Mandantin freizusprechen.
Gericht folgt
Verteidigung nicht
Das Gericht vermochte den Argumenten der Verteidiger nicht zu folgen. Ein Aufenthalt von wenigen Wochen jährlich, wie sich das durch die Belege abzeichne, könne keinen „Lebensmittelpunkt“ abbilden. Auch könne das trickreiche Agieren eines Dritten keinen „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ erklären, wenn die illegale Steuervermeidung derart offensichtlich und durch den Angeklagten mitorganisiert worden sei.
Gegen den Ehemann wurde eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, die wegen der Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Gericht glaubte auch nicht, dass die 72-jährige Ehefrau so gar nicht in die Geschäfte ihres Mannes mit eingebunden gewesen sei. Freilich sei sie dabei kaum die treibende Kraft gewesen. Deshalb kam sie mit einer Haftstrafe von 21 Monaten davon, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Eine Bewährungsstrafe für den 73-Jährigen hätte nur in Betracht kommen können, wenn dieser mit einem Geständnis Einsicht gezeigt hätte. Dies empfahl der Vorsitzende Richter Christian Merkel dem Verurteilten deshalb für eine wahrscheinliche Berufungsverhandlung.
Im Anschluss beantragte die Staatsanwältin, den Verurteilten in Haft zu nehmen, weil bei dessen Vermögen und dessen Auslandskontakten angesichts der drohenden Haftstrafe durchaus Fluchtgefahr bestünde. Der Richter entsprach diesem Antrag, setzte den Haftbefehl aber gleichzeitig gegen Auflagen außer Vollzug. Dazu wurde unter anderem dessen Reisepass einbehalten.