Rosenheim – Leserin Gabriele Farcher aus Rosenheim hat sich an die OVB-Heimatzeitungen gewandt, um herauszufinden, wie das Einlesen der Krankenversicherungskarte zum seit 1. April laufenden Quartal gehandhabt wird. Das Bayerische Gesundheitsministerium erläutert, dass derzeit bereits eine Ausnahmeregelung gelte und verweist auf die Seite des GKV-Spitzenverbandes. Dort steht, dass bei bekannten Personen während der Pandemie – derzeit bis 30. Juni befristet – folgendes gelte: „Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt oder ein Kontakt per Videosprechstunde statt, übernehmen die Arztpraxen die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage ist in diesem Fall nicht erforderlich.“ Nach Beschluss des Bewertungsausschusses dürfen Praxen in Ausnahmesituationen ihren Patienten zeitlich befristet bis zum 30. Juni Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
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