Bruckmühl – Gabriele Lux macht sich Sorgen. Sie ist alleinstehend, und sie gehört zu den Geringverdienern in diesem Land. Sollte auch ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden müssen, kommt sie nicht mehr über die Runden. „Dann könnte ich gerade noch die Miete für meine kleine Wohnung, den Strom und die Versicherungen bezahlen. Zum Leben aber bliebe mir nichts mehr“, beschreibt die Göttingerin ihre Ängste. Um ihr Gehalt ein wenig aufzubessern, geht sie in coronafreien Zeiten nebenbei noch auf eine Putzstelle. Doch auch die ist ihr aufgrund der Ausgangsbeschränkungen jetzt weggebrochen. „Wer hilft mir durch die Corona-Krise?“, fragt sie. Wir haben nachgehakt.
Aufstockung durch Hartz IV möglich
„Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um mehr als 50 Prozent wird das Kurzarbeitergeld für Alleinstehende ab dem vierten Monat von 60 auf 70 Prozent aufgestockt, ab dem achten Monat dann auf 80 Prozent“, erklärt Olga Saitz, Pressesprecherin der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit, die in der Corona-Krise vom Bundeskabinett verabschiedete Neuregelung. „Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht, kann zudem eine Aufstockung in Form der Grundsicherung beantragt werden“, so Saitz weiter. Die Grundsicherung – auch „Hartz IV“ genannt – beinhaltet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wie viel ein Antragsteller bekommt, wird im Einzelfall geprüft. Auch hier wurden die Zugangshürden aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gesenkt. „So werden unter anderem die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Neuantragstellern – rückwirkend zum 1. März und vorerst bis zum 30. Juni – in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs ohne Prüfung der Angemessenheit übernommen“, erklärt Beryll Kunert, stellvertretende Pressesprecherin des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und betont: „Daher ist in Corona-Zeiten niemand gezwungen, sich eine billigere Unterkunft zu suchen.“ Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hartz IV werden zudem Werbungskosten und Freibeträge berücksichtigt. „Auch Vermögen wird bei Neuantragstellern in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs jetzt nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei erheblichem Vermögen“, so Kunert.
Beratung und Anträge über das Jobcenter
Beantragt wird die Grundsicherung im Jobcenter. Nähere Informationen dazu gibt es für den Landkreis Rosenheim unter der Telefonnummer 08031/40894333 und für die Stadt Rosenheim unter 08031/9015200. Doch es gibt noch eine weitere Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld aufzubessern. „Bis zum 31. Oktober gilt eine Corona-Sonderregelung hinsichtlich des Hinzuverdienstes bei Kurzarbeit“, erläutert Kunert. „Nehmen die Beschäftigten während der Kurzarbeit einen Nebenjob in einem systemrelevanten Bereich auf, wird das Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.“ Mit einer Einschränkung: „Das Gesamteinkommen darf das Einkommen des Hauptberufs vor der Kurzarbeit nicht übersteigen.“