Vom Polizisten zum Betrüger

von Redaktion

Kunden um 400000 Euro gebracht – Bewährung für Ex-Beamten (44)

Traunstein/Ruhpolding – Ein früher in München tätiger Polizist, der auf Vermögensberatung umgesattelt hatte und jahrelang selbstständiger Handelsvertreter bei einer großen Vermögensberatungsgesellschaft war, brachte einen Kunden um insgesamt 400000 Euro – nebst hoher Zinsen. Ein Teil der Rückforderung war bereits verjährt. Vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Traunstein ging es nur noch um 50000 Euro plus Verzinsung. Unter Einbeziehung einer Vorstrafe verhängte das Gericht mit Richter Thilo Schmidt 20 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung. Der Angeklagte muss außerdem 100 gemeinnützige Arbeitsstunden sowie einen Wertersatz von 50000 Euro zur Schadenswiedergutmachung leisten.

Der 44-jährige Ruhpoldinger legte über seinen Verteidiger, Frank Eckstein aus München, ein Geständnis ab. Der Angeklagte hatte sich auf eine exklusive Sportart fokussiert. Er besuchte mit einem Stand große Events in Deutschland, um neues Klientel zu gewinnen. Bei einer derartigen Veranstaltung in Südostbayern lernte er ein Ehepaar aus Hessen kennen. In drei Tranchen überwies der Kunde in der Hoffnung auf eine risikolose Geldanlage zwischen 2013 und 2015 insgesamt 400000 Euro, die Ende 2018 fällig sein sollten. Zwischen acht und zehn Prozent Zins sagte der 44-Jährige zu.

Für Werbung
und Sponsoring

Wie sich später herausstellte, glaubte der Kunde an eine Anlage über die renommierte Vermögensverwaltungsgesellschaft. Tatsächlich aber landeten die Beträge auf Konten des 44-Jährigen, der das Geld verbrauchte – für seine hohen Ausgaben im Zusammenhang mit der von ihm entwickelten Geschäftsidee.

Er hatte die insgesamt 400000 Euro in Werbung gesteckt, in Sponsoring und in Unkosten wie Hotelübernachtungen in Hamburg. Sein „strategischer Gedanke“ sei gewesen, über Werbestände neue Mitarbeiter zu gewinnen und dadurch Provisionen zu erzielen, meinte der Angeklagte. Alles sei zäh angelaufen. Letztlich platzten die Pläne. Der 44-Jährige schilderte, das eine habe zum anderen geführt: „Es war eine Verkettung. Ich habe zum Schluss nur noch versucht, etwas zu retten.“

Bei der Überweisung der letzten 50000 Euro, die Gegenstand des Prozesses waren, im Jahr 2015, sei doch schon klar gewesen, dass das Projekt scheitern werde, hielt Vorsitzender Thilo Schmidt vor. Und weiter: „Auf Ihrem Konto war Ebbe.“ Der Angeklagte nickte. Zu seinen Zukunftsplänen befragt, erwiderte er, er sei „momentan in der Findungsphase für einen Neustart“.

Ob und in welcher Höhe der Geschädigte möglicherweise aus Kulanzgründen eine Rückerstattung von dem Vermögensverwaltungsunternehmen erhalten hat, war nicht zu klären. Der Kunde selbst äußerte sich in seiner polizeilichen Vernehmung dazu nur vage. Der 44-Jährige habe ihm damals eine „limitierte Geldanlage“ angeboten, von der nur wenige Leute wissen würden. Bis heute sei keine Rendite ausbezahlt worden.

Absprachen
getroffen

Schon im Vorfeld der Hauptverhandlung hatten sich Staatsanwältin Barbara Miller und der Verteidiger über eine Strafe im Gegenzug für ein Geständnis abgesprochen. Das Schöffengericht unterbreitete auf dieser Basis den Vorschlag, die Strafe solle einschließlich Vorverurteilung zwischen 18 und 22 Monaten mit Bewährung liegen. Die Anklägerin hielt eine Strafe von 20 Monaten für angemessen, dazu 100 Arbeitsstunden und den gesetzlichen Wertersatz. Der Verteidiger schloss sich an.

Im Urteil betonte Richter Thilo Schmidt, die Einnahmen des Angeklagten seien nicht wie erhofft geflossen, die Ausgaben größer als gedacht gewesen. Der 44-Jährige stelle den Geschädigten als „stillen Teilhaber“ dar mit entsprechendem Risiko. Er habe den Kunden im Unklaren gelassen, dass es sich nicht um eine Geldanlage bei dem Unternehmen gehandelt habe. Vielmehr habe er mit dem Geld den eigenen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Damit habe er einen gewerbsmäßigen Betrug begangen. Angemessen sei eine Einzelstrafe von 15 Monaten.

Zugute hielt der Richter, dass sich der Angeklagte nicht persönlich habe bereichern wollen, sondern sich geschäftlich völlig überhoben habe. Strafschärfend wirke die hohe Schadenssumme – „auch wenn der Geschädigte dadurch nicht in seiner Existenz bedroht ist“.

Die Einziehung des Wertersatzes sei zwingend, fuhr Thilo Schmidt fort. Wenn der Angeklagte Schadensersatz an den Kunden zahle, werde der Betrag angerechnet. Sollte die Firma aus Kulanz etwas erstattet haben, werde sich das Unternehmen an den 44-Jährigen wenden.

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