Rosenheim – OVB-Leserin Susanne Rauch aus Rosenheim hat sich mit gleich zwei Anliegen an die OVB-Heimatzeitungen gwandt. Sie arbeitet als Meisterin in einem Friseursalon, der mittlerweile wieder geöffnet hat. „Meine Chefin hat Kurzarbeit angemeldet, möchte mir aber den gesamten Jahresurlaub streichen. Darf sie das?“, fragt Rauch. Zudem sei sie im fünften Monat schwanger und möchte wissen: „Darf ich als Schwangere überhaupt arbeiten?“
Die OVB-Heimatzeitungen haben beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nachgefragt. „Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt nach den Anspruchsvoraussetzungen des SGB III unter anderem voraus, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist“, erklärt Beryll Kunert, stellvertretende Pressesprecherin. Unvermeidbar sei der Arbeitsausfall unter anderem dann nicht, wenn noch einzubringender Urlaub vorhanden sei.
Kurzarbeit werde von den Agenturen für Arbeit regelmäßig erst gewährt, wenn der Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sei. „Die Einbringung von vorhandenem Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr hingegen wird von den Agenturen für Arbeit zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht verlangt, sofern individuelle Urlaubswünsche oder Planungen der Beschäftigen bestehen“, erläutert die Pressesprecherin.
Auch die Chefin dürfe als Arbeitgeberin der Leserin nicht den gesamten Jahresurlaub streichen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz gelte, dass der Anspruch „unabdingbar und unverzichtbar“ sei. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs seien grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Ob eine schwangere Frau an ihrem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und welche Schutzmaßnahmen vor einer Infektionsgefährdung erforderlich seien, habe der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu übermitteln. Wenn der Arbeitgeber nicht sicherstellen kann, dass eine schwangere Frau am Arbeitsplatz „keinem höheren Infektionsrisiko“ ausgesetzt ist, als eine nicht schwangere, habe er diese auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Wenn dies nicht möglich sei, habe er gegenüber der Schwangeren ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen, macht die Pressesprecherin deutlich.
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