Päckchen überführt Drogendealer

von Redaktion

Bruckmühler (35) bestellt Betäubungsmittel für den Weiterverkauf – Haftstrafe

Bruckmühl – Weil er sich verschiedene Betäubungsmittel für den Weiterverkauf bestellt hatte, musste sich jetzt ein 35-jähriger Mann aus Bruckmühl vor dem Rosenheimer Schöffengericht verantworten.

Hinweis
über V-Leute

Das Dezernat 4 der Kriminalpolizei, das für Drogendelikte zuständig ist, verfügt über eine Reihe von V-Leuten, die die Beamten wissen lassen, wenn sich in der Drogenszene der Region etwas Auffälliges tut. So auch im Herbst des vergangenen Jahres. Da meldete einer der V-Leute, dass ein bereits polizeibekannter 35-jähriger Mann aus Bruckmühl mit Drogen handle, weshalb die Polizei nun ein besonderes Augenmerk auf den Mann legte.

Das bedeutet: Telefonüberwachung und Postkontrolle, die richterlich angeordnet worden war. Tatsächlich meldete die Post für den Dealer ein drogentypisches Päckchen, das an die Polizei weitergereicht wurde. Darin befanden sich über 200 Gramm Amphetaminpaste, 102 Ecstasy-Tabletten und 25 LSD-Trips.

Die Polizei entleerte das Päckchen, füllte es mit Mehl und wirkungslosen Placebo-Tabletten und präparierte die Sendung mit einem sogenannten Farb-Fangmittel, einem unsichtbaren Markerstoff, der mit UV-Licht sichtbar gemacht werden kann. Anschließend wurde das Paket wieder an die Post übergeben und die Auslieferung überwacht.

Nachdem die Einsatzkräfte feststellten, dass die Sendung dem Angeklagten persönlich ausgehändigt worden war, drangen sie in die Wohnung des Mannes ein – und zwar mit Gewalt, nachdem der 35-Jährige nicht geöffnet hatte. Zwar hatte er das Paket nur mit Handschuhen geöffnet. Weil diese sich aber mit Farbmarkierung im Abfalleimer befanden, war Leugnen zwecklos.

Vor dem Rosenheimer Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Christian Merkel erklärte er auf Anraten seines Verteidigers, Dr. Markus Frank, dass er bei einer moderaten Strafe durchaus bereit sei, ein Geständnis abzulegen. Sein Verteidiger erklärte dazu, dass sein Mandant nunmehr ernsthaft ein drogenfreies Leben anstrebe und deshalb gewillt sei, sich einer Therapie im geschlossenen Maßregelvollzug zu unterziehen.

Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. Stefan Gerl vom Inn-Salzach-Klinikum führte jedoch aus, dass es sich bei den Taten des Angeklagten weder um Schuldunfähigkeit handeln könne, noch gäbe es einen Kausalzusammenhang zwischen den Taten und einer Drogenabhängigkeit. Gerade dies sei aber die Voraussetzung für eine derartige Therapie. Zwar hätte der Mann eine Drogenkarriere hinter sich, jedoch sei er nach eigener Aussage davon bereits abgekommen, was auch die Laboruntersuchung seiner Haarproben bestätigte.

So wurde eine Verständigung zwischen allen Beteiligten getroffen, dass der Angeklagte bei einem umfassenden Geständnis eine Strafe nicht über drei Jahre Haft zu erwarten habe. Demzufolge beantragte der Staatsanwalt, angesichts der sieben einschlägigen Vorstrafen und einer offenen Bewährung, eine Gefängnisstrafe von 34 Monaten.

Verteidiger verweist
auf Geständnis

Der Verteidiger verwies darauf, dass sein Mandant immerhin umfassend geständig sei. Und gerade dessen Vorstrafen würden beweisen, dass hier eine Therapie Not täte. Er hielt eine Haftstrafe von 30 Monaten für ausreichend und beantragte, die Therapiemaßnahme anzuordnen, zumal sein Mandant therapiewillig sei.

Das Gericht hielt letztlich eine Strafe von 32 Monaten für angemessen – allerdings ohne Therapie im Maßregelvollzug. „Zum einen haben Sie selber berichtet, dass Sie nach Abschluss der früheren Therapie sofort wieder zur Flasche gegriffen haben, was nicht für eine echte Therapiewilligkeit spricht. Zum anderen sind keinerlei Entzugserscheinungen aus der letzten Zeit in Ihrer Untersuchungshaft bekannt. Auch das spricht nicht für die Notwendigkeit einer solchen Therapie“, begründete Merkel das Urteil.

Artikel 1 von 11