Rosenheim – Gestern ist die neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Bayerischen Staatsregierung in Kraft getreten. Die Vorgaben der Landesregierung hat die Stadt Rosenheim jetzt in einer Allgemeinverfügung zusammengeführt und festgelegt. Die Allgemeinverfügung umfasst unter anderem ein Alkoholkonsumverbot in den Rosenheimer Fußgängerzonen, Grünanlagen und Naherholungsgebieten, das ganztägig gilt. Die Stadt bittet, dieses Verbot trotz des zulässigen „To-Go-Glühweinverkaufs“ in einzelnen gastronomischen Betrieben der Innenstadt zu beachten. „Ziel der Maßnahme ist es, die in ,normalen Zeiten‘ möglichen Gruppenbildungen zu verhindern“, wie ein Stadtsprecher mitteilte.
Vorgabe für die
Unterführung
Im Zuge der Allgemeinverfügung hat die Stadt auch die Maskenpflicht erweitert. Sie gilt nun nicht mehr nur in den öffentlichen Fußgängerzonen, an den Busbahnhöfen und an allen Bushaltestellen, sondern nun auch in der Fußgängerunterführung zwischen Klepperstraße und Bahnhof in der Stadt Rosenheim.
Auch für Besucher in Kliniken und Pflegeheimen gibt es massive Einschränkungen: So wird der Besuch von Patienten und Bewohnern auf täglich eine Person beschränkt. Bei minderjährigen Bewohnern und Patienten dürfen beide Elternteile oder Sorgeberechtige gleichzeitig zu Besuch kommen.