Böses Erwachen nach dem Urlaub

von Redaktion

Falsche Mahnung aus Italien – Anzeige gegen unbekannt erstattet

Aschau – Nicht schlecht staunte Elisabeth Kirchner, als sie kürzlich ein Mahnschreiben einer italienischen Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Florenz erhielt. Darin wurde sie aufgefordert, binnen einer Zweiwochenfrist 249,11 Euro an die angegebene Adresse zu zahlen, da sie einer ersten Zahlungsaufforderung der Gemeinde Bologna aus dem Jahr 2017 nicht nachgekommen sei. Das Vergehen: „Zugang ohne Erlaubnis in beschränkter Verkehrszone oder in Fußgängerzone“ am 25. Mai 2017 um 17.23 Uhr.

Das postalische Mahnschreiben drei Jahre später sah echt aus, auch Datum der Übertretung, Kfz-Kennzeichen und Daten des Fahrzeughalters passten. Dennoch gingen bei Elisabeth Kirchner die Alarmglocken an. Sie bat deshalb einen befreundeten Rechtsanwalt, sich der Sache anzunehmen. Dessen E-Mail an die italienische Kanzlei kam als unzustellbar zurück. Im Internet konnte er keine andere E-Mail-Adresse der Kanzlei in Florenz recherchieren, stieß aber auf ein deutsches Forum, auf dem sich die Beschwerden über diese Anwältinnen häuften.

„So hatten wohl auch andere vor mir Bußgelder aus Italien von dieser Kanzlei erhalten“, sagt Elisabeth Kirchner. Außerdem gebe es weder eine Kanzlei an der angegebenen Adresse noch existieren auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer Florenz die beiden „Anwältinnen.“

Kirchner wandte sich an die Polizei. Hauptkommissar Robert Maurer von der Polizeiinspektion Rosenheim meinte beim Betrachten der beiden Schreiben, dass alles „auf den ersten Blick echt“ wirkt, aber bei näherem Hinsehen wurde deutlich: Es ist wohl eine Fälschung. Wappen und Flagge – farbtechnisch schlecht gemacht; die Unterschriften auf beiden Dokumenten – nachträglich hineinkopiert, und auch die Vorhaltungsnummern auf den Schreiben sind nicht identisch.

Wenn eine Mahnung über das Internet kommt, dann sei das „zunächst schon deshalb problematisch“, warnt Maurer, da die Anhänge Viren oder Trojaner enthalten können. Maurer empfiehlt bei Mahnschreiben immer, sich erst einmal zu vergewissern, ob es tatsächlich ein Vergehen gab.

Stimmen Datum, Uhrzeit und Ort? Außerdem, so sein Rat, solle man sich an die Verbraucherschutzzentrale, die Justiz oder die Polizei wenden. Elisabeth Kirchner hat Anzeige gegen unbekannt wegen versuchten Betrugs erstattet. „Jetzt bin ich gespannt, wie sich mein Fall entwickelt.“

Sylvia Hampel

Am besten im Urlaub noch bezahlen

Wer im Urlaub in eine Verkehrskontrolle gerät und infolgedessen eine berechtigte Geldbuße begleichen soll, sollte dem nachkommen. Dies ist in vielen europäischen Ländern direkt vor Ort möglich, Autofahrer sollten sich die Zahlung unter Angabe von Vergehen und Höhe der Strafe quittieren lassen. Ist eine Zahlung vor Ort nicht möglich und der rechtskräftige behördliche Bescheid wird laut Verbraucherzentrale postalisch zugestellt, sollten Strafen zügig beglichen werden. Viele EU-Länder gewähren hierbei Rabatte, je nach Verstoß sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich. Ansonsten droht Urlaubern beim nächsten Besuch im Reiseland – etwa bei der Wiedereinreise oder im Rahmen einer Überprüfung bei einer Verkehrskontrolle – die Vollstreckung der Geldbuße. In einigen Ländern gelten hierbei lange Verjährungsfristen, in Italien beispielsweise verjähren rechtskräftige und zugestellte Geldbußen erst nach fünf Jahren. Hinzu kommt, dass es inzwischen ein EU Vollstreckungsübereinkommen gibt, sodass solche Bußgelder aus dem Ausland sogar durch die nationalen Behörden im Heimatstaat vollstreckt werden könnten, wenn diese 70 Euro überschreiten.

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